BGH: Access provider pas na sitebeheerder en hosting provider aanspreken
BGH 26 november 2015, IEF 15497; I ZR 3/14 en I ZR 174/14 (Access-providers)
Gebaseerd op het persbericht: De access providers, die internettoegang verlenen aan hun klanten, waaronder de toegang tot 3dl.am, goldesel.to en sharehosters RapidShare, Netload, Uploaded en het filesharingnetwerk eDonkey, worden aangesproken voor 'Störerhaftung' door GEMA en fonogramproducenten. Een access provider aanspreken is pas proportioneel wanneer een rechthebbende ondanks redelijke inspanningen tegen de sitebeheerder of de hosting provider - deze staan dichter bij de inbreuk - geen resultaat behaald en daarom geen rechtsbescherming krijgt. De beheerder en de host-provider staan dichter bij de inbreuk dan degene die internettoegang verleend. Het vaststellen van valse adressen van de beheerder en de hosting providing, is onvoldoende. GEMA had nog verdere 'redelijke inspanningen' moeten verrichten. De fonogramproducenten hebben geen procedure gevoerd tegen de beheerder.
Uit het persbericht: Eine Störerhaftung des Unternehmens, das den Zugang zum Internet vermittelt, kommt unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit allerdings nur in Betracht, wenn der Rechteinhaber zunächst zumutbare Anstrengungen unternommen hat, gegen diejenigen Beteiligten vorzugehen, die - wie der Betreiber der Internetseite - die Rechtsverletzung selbst begangen haben oder - wie der Host-Provider - zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben. Nur wenn die Inanspruchnahme dieser Beteiligten scheitert oder ihr jede Erfolgsaussicht fehlt und deshalb andernfalls eine Rechtsschutzlücke entstünde, ist die Inanspruchnahme des Access-Providers als Störer zumutbar. Betreiber und Host-Provider sind wesentlich näher an der Rechtsverletzung als derjenige, der nur allgemein den Zugang zum Internet vermittelt. Bei der Ermittlung der vorrangig in Anspruch zu nehmenden Beteiligten hat der Rechtsinhaber in zumutbarem Umfang - etwa durch Beauftragung einer Detektei, eines Unternehmens, das Ermittlungen im Zusammenhang mit rechtswidrigen Angeboten im Internet durchführt, oder Einschaltung der staatlichen Ermittlungsbehörden - Nachforschungen vorzunehmen. An dieser Voraussetzung fehlt es in beiden heute entschiedenen Fällen.
Im Verfahren I ZR 3/14 hat die Klägerin gegen den Betreiber der Webseite "3dl.am" eine einstweilige Verfügung erwirkt, die unter der bei der Domain-Registrierung angegebenen Adresse nicht zugestellt werden konnte. Den gegen den Host-Provider gerichteten Verfügungsantrag hat die Klägerin zurückgenommen, da sich auch seine Adresse als falsch erwies. Mit der Feststellung, dass die Adressen des Betreibers der Internetseite und des Host-Providers falsch waren, durfte sich die Klägerin nicht zufriedengeben, sondern hätte weitere zumutbare Nachforschungen unternehmen müssen.
Im Verfahren I ZR 174/14 ist die Klage abgewiesen worden, weil die Klägerinnen nicht gegen den Betreiber der Webseiten mit der Bezeichnung "goldesel" vorgegangen sind. Dessen Inanspruchnahme ist unterblieben, weil dem Vortrag der Klägerinnen zufolge dem Webauftritt die Identität des Betreibers nicht entnommen werden konnte. Die Klägerinnen haben nicht vorgetragen, weitere zumutbare Maßnahmen zur Aufdeckung der Identität des Betreibers der Internetseiten unternommen zu haben.