Einen Teil eines Spannfutters
Gerecht EU, 21 april 2010, in zaak T-7/09, Schunk GmbH & Co tegen OHIM
Gemeenschapsmerk. Weigering inschrijving beeldmerk dat „einen Teil eines Spannfutters [Klauwplaat, boorklem? ] mit drei Rillen darstellt.“ Geen onderscheidend vermogen.
31. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin aber vor der Beschwerdekammer keinen Beweis für das Bestehen einer Verkehrsübung erbracht, nach der Rillenmotive in Spannfutter eingefräst werden, um deren Herkunft zu kennzeichnen, und auch nicht nachgewiesen, dass die Verkehrskreise diese Rillenmotive mit einem Herkunftshinweis verbinden. Daher durfte die Beschwerdekammer allein anhand der ihr vorgelegten Beweise den Schluss ziehen, dass die Rillen auf den Spannfuttern nur Dekorationselemente seien, ohne als Hinweis auf die Herkunft der Ware zu fungieren.
33. Daher hat die Beschwerdekammer in Randnr. 12 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt, dass es branchenüblich sei, Spannfutter mit einer oder mehreren Rillen zu versehen, so dass die angemeldete Form nicht von der Branchenüblichkeit abweiche und dem Verbraucher nicht erlaube, diese Form als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu erkennen.
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