Gepubliceerd op donderdag 18 augustus 2005
in einem Eilverfahren
In aansluiting op eerdere berichten (hier en hier) "Bühne frei für Motezuma. Das Düsseldorfer Oberlandesgericht hob in einem Eilverfahren ein Verbot der Vorinstanz aus formalen Gründen auf. Die Einstweilige Verfügung war nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Auch inhaltlich sah das Oberlandesgericht die Sache anders als das Landgericht. Das Werk müsse als bereits erschienen gelten, damit habe die Klägerin, die Berliner Sing-Akademie, keine Leistungsschutzrechte.
Da das wiederentdeckte Exemplar aus einer bekannten Kopisten-Werkstatt Venedigs stamme und kein Original Vivaldis sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Oper damals nicht erschienen sei." Lees hier meer.