Niet het gereedschap in de koffer
OHIM derde Kamer van Beroep 25 januari 2012, R 284/2011-3 (Schafstein tegen OHIM)
Met samenvatting van Laurens Kamp, Simmons & Simmons.
Modellenrecht. Voorwaarden voor indiening van een Gemeenschapsmodel (neutrale achtergrond). Registratie van een model voor een gereedschapskoffer strekt zich niet automatisch uit tot het gereedschap in de koffer.
De aanvrage voor een Gemeenschapsmodel voor een gereedschapskoffer wordt geweigerd door het OHIM, omdat het gereedschap (in tegenstelling tot de koffer) niet tegen een neutrale achtergrond is weergegeven en daardoor niet voldoet aan de voorwaarden van artikel 4(1)(e) van de Uitvoeringsverordening. Het bezwaar van de deposant dat de koffer en het gereedschap een "eenheid" vormen aangezien beiden niet los van elkaar worden verkocht, wordt gepasseerd.
De Board of Appeal is het niet eens met de onderzoeker en stelt op basis van de aangegeven Locarno klasse vast dat de aanvrage alleen ziet op gereedschapskoffers. Volgens de Board of Appeal is de gereedschapskoffer wel degelijk afgebeeld tegen een neutrale achtergrond en dient het gereedschap slechts ter illustratie van de uitsparingen die daarvoor in de koffer zijn aangebracht.
2. Mit einer als Prüfungsbericht bezeichneten Mitteilung vom gleichen Tag wies das Amt den Beschwerdeführer auf Mängel der Geschmacksmuster Nr. 1 und Nr. 2 hin und setzte eine Frist zur Behebung der Mängel. Die Anmeldung enthalte keine Wiedergabe der Geschmacksmuster gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e) GGDV, weil die Werkzeuge nicht auf einem neutralen Hintergrund wiedergegeben seien. Sofern der Beschwerdeführer den Mangel nicht behebe, werde die Anmeldung nicht als Anmeldung zur Eintragung eines Geschmacksmusters behandelt. Alternativ weise die Anmeldung einen Mangel dahingehend auf, dass die Angabe des Erzeugnisses nicht der Wiedergabe des Geschmacksmusters entspreche. In diesem Fall sei die Anmeldung zu teilen in Geschmacksmuster Nr. 1 und Nr. 2 für „Werkzeuge (Satz von -)“ und Geschmacksmuster Nr. 3 und Nr. 4 für „Werkzeugkoffer“.
3 In seiner Erwiderung vom 23. September 2010 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die Sammelanmeldung ein und denselben Gegenstand darstelle, nämlich einen Werkzeugkoffer in geöffnetem und geschlossenem Zustand, jeweils in Farbe und in Schwarz-Weiß. Werkzeugkoffer und Werkzeuge bildeten eine untrennbare Einheit. Der Koffer werde nicht ohne Werkzeuge verkauft und die Werkzeuge nicht ohne Koffer. Eine Teilung der Sammelanmeldung komme nicht in Betracht. Hilfsweise werde beantragt, anstelle der Bezeichnung „Werkzeugkoffer Locarno-Klasse 03.01“ die Bezeichnung „Werkzeuge (Satz von -) Locarno Klasse 08.05“ zu verwenden. Zu Gunsten des Beschwerdeführers seien bereits zahlreiche Gemeinschaftsgeschmacksmuster für Werkzeugkoffer eingetragen worden, deren Wiedergaben auch die Werkzeuge zeigten. Eine Liste von Voreintragungen war beigefügt.
13 Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e) GGDV bestimmt, dass das Geschmacksmuster auf neutralem Hintergrund darzustellen ist, von einer Qualität sein muss, die alle Einzelheiten, für die Schutz beansprucht wird, klar erkennen lässt und eine Verkleinerung oder Vergrößerung auf ein Format von höchstens 8 cm in der Breite und höchstens 16 cm in der Höhe zulässt. Die Vorschrift soll gewährleisten, dass die Wiedergabe das zu schützende Geschmacksmuster eindeutig identifiziert. Nach den Prüfungsrichtlinien des Amtes wird ein Hintergrund als neutral betrachtet, solange das Geschmacksmuster auf ihm deutlich erkennbar ist (vgl. Ziffer 4.4.). Das Erfordernis eines neutralen Hintergrunds verlangt daher weder eine „neutrale“ Farbe noch einen „leeren“ Hintergrund. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass sich das Geschmacksmuster so deutlich vom Hintergrund absetzt, das es identifizierbar bleibt.
14 Der Anmelder beantragt ein Geschmacksmuster für das Erzeugnis „Werkzeugkoffer“. Werkzeugkoffer sind Koffer zur Aufnahme von Werkzeugen, deren Innenraum durch entsprechende Aussparungen an die Form der jeweiligen Werkzeuge angepasst ist. Zutreffend hat der Anmelder daher die Klasse 03.01. der Locarno Klassifikation (Koffer, Handkoffer, Mappen, Handtaschen, Schlüsseletuis, Etuis, die dem Inhalt angepasst sind, Brieftaschen und gleichartige Waren“) angegeben. Entgegen der Annahme des Prüfers ist die Anmeldung damit auf ein einziges Erzeugnis, nämlich Werkzeugkoffer und nicht auf Werkzeugkoffer einerseits und Werkzeuge andererseits gerichtet.
15 Hinsichtlich des beanspruchten Erzeugnisses „Werkzeugkoffer“ ist auch das Erfordernis einer Wiedergabe auf neutralem Hintergrund im Sinne von Artikel 4 Buchstabe e) GGDV erfüllt.
16 Die beanstandeten Wiedergaben zeigen auf weißem Hintergrund vier verschiedene Ansichten des Werkzeugkoffers in geöffnetem Zustand, und zwar in Farbe (Geschmacksmuster Nr. 1) und in Schwarz-Weiß (Geschmacksmuster Nr. 2). Abbildung 1 zeigt den geöffneten Koffer in seiner Gesamtheit, Abbildungen 2 bis 4 zeigen die einzelnen Teile. Sowohl die Einzelheiten des Koffers als auch die Anordnung der Werkzeuge sind klar erkennbar. Die abgebildeten Werkzeuge verdeutlichen lediglich die zu ihrer Aufnahme vorgesehenen Aussparungen und beeinträchtigen nicht die Identifizierbarkeit des für „Werkzeugkoffer“ beanspruchten Geschmacksmusters. Die Wiedergaben genügen damit in jeder Hinsicht den Anforderungen des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe e) GDV.