'Dus' geen gangbaar begrip
Gerecht EU 15 juli 2011, Zaak T-220/09 (Ergo Versicherungsgruppe tegen OHMI - Société de développement en de recherche industrielle (ERGO)) en zaak T-221/09 (tegen ERGO GROUP).
Merkenrecht. Oppositieprocedure op grond van het ouder Gemeenschapswoordmerk URGO (o.m. verbandmiddelen) tegen Gemeenschapswoordmerkaanvragen ERGO en in de tweede zaak ERGO Group (o.a. pharmaceutische hulpmiddelen en verzekeringen). Oppositie wordt gedeeltelijk toegewezen. Het (van oorsprong Latijnse) woord ergo is geen gangbaar begrip voor Engelse en Duitse consumenten en dus is er voldoende onderscheidend vermogen van het woordmerk ‘ERGO’.
37. Ferner ist auch festzustellen, dass die Klägerin ihr Vorbringen, wonach das Wort „ergo“ heute ebenso wie andere Wörter lateinischen Ursprungs, wie beispielsweise Villa, Quantum, Maximum und Flora, zum gängigen Vokabular der deutschen und der englischen Sprache gehöre, nicht untermauert. Der von der Klägerin geltend gemachte Umstand, dass das Wort „ergo“ in bestimmten Wörterbüchern aus dem Englischen ins Deutsche und umgekehrt u. a. mit dem Begriff „ergo“ übersetzt wird, ist nämlich nicht zum Beleg dafür geeignet, dass dieser Begriff zum gängigen Sprachschatz der beiden von der Klägerin angeführten Sprachen gehört.
38. Folglich hat die Klägerin die Fehlerhaftigkeit der Schlussfolgerung der Beschwerdekammer, dass die englischen und deutschen Verbraucher die fraglichen Marken nicht mit einem Begriff in Verbindung brächten, nicht nachgewiesen.
39. Jedenfalls ist festzustellen, dass, da die bildliche und klangliche Ähnlichkeit zwischen den beiden Marken für die maßgeblichen Verkehrskreise sehr stark ist, die Gefahr bestünde, dass ein möglicher begrifflicher Unterschied ihrer Aufmerksamkeit entgehen könnte, so dass, selbst wenn ein Teil der maßgeblichen Verkehrskreise in der Lage sein sollte, den Begriffsinhalt der angemeldeten Marke zu erfassen, dies die bildlichen und klanglichen Ähnlichkeiten zwischen den fraglichen Marken nicht neutralisieren könnte.