Automatische Assoziation
Conclusie AG HvJ Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer, 7 maart 2006, zaak C-48/05, Adam Opel AG tegen Autec AG. Uitlegging van de artikelen 5, lid 1, sub a, en 6, lid 1, sub b, van de Merkenrichtlijn. (Nederlandse versie nog niet beschikbaar)
Interessante conclusie over merchandise, automatische Assoziation en kortgebroekte knapen. Afbeelding van „Opel-Blitz“-logo van autoproducent op verkleinde modelauto's. AG Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer, die in Picasso al liet zien dat hij niet van de straat is, geeft zich ook nu weer over aan literair-emotionele bespiegelingen.
In der Spielzeugindustrie ist es seit 1898 üblich, Modellautos nach realen Vorbildern herzustellen und zu vermarkten, was auch für die anderen Fortbewegungsmittel (Züge, Flugzeuge und Schiffe) gilt. Die kleinen Fahrzeuge sind zur „Proustschen Madeleine“ der Erwachsenen geworden, bei denen in manchen Momenten ihre Erfahrungen als Knaben in kurzen Hosen wieder aufleben und die ihren Träumen freien Lauf lassen.
Wurde am Anfang die Wirklichkeit im Kleinen zugunsten einer ganz konkreten Zielgruppe, nämlich der Kinder, wiedergegeben, um ihnen, ihrer Größe angepasst, die Welt der Erwachsenen näher zu bringen, so hat sich mit der Zeit der Kreis der Empfänger erweitert, um auch den erwachsenen Sammler zu erfassen. Wahrscheinlich haben gerade die Sammler die Anforderungen an die Qualität der Nachbildung angehoben, indem sie gefordert haben, dass das Modell in höchstem Maße originalgetreu ist. Deshalb werden solche Artikel nicht mehr entworfen, ohne dass außer den charakteristischsten Merkmalen auch die kleinsten Details nachgebildet werden.
Die Kommission weist zutreffend darauf hin, dass der Hersteller derartiger Nachbildungen die Wünsche des Kunden nach einem zuverlässigen Abbild des Originals nur dann erfüllt, wenn ihm gestattet wird, alle Details bis ins Letzte zu beachten und z. B. auch in seine Kataloge Angaben zum Originalmodell aufzunehmen.
Die Automobilindustrie hat jedoch erst vor nicht allzu langer Zeit erkannt, welches wirtschaftliche Potenzial mit diesen Objekten im Hinblick auf das „Merchandising“ verbunden ist, und sie als Werbemittel, um die Treue der Kundschaft zu gewinnen, eingesetzt, wie Opel vorträgt und wie sich bei diesem Unternehmen daraus ergibt, dass sein Logo nach seinen eigenen Erklärungen bis 1990 für Spielzeug nicht geschützt war. Deshalb lässt sich kaum eine automatische Assoziation des Verkehrs zwischen dem Zeichen auf den Automobilen und dem Hersteller vorstellen.
Auch bestünde, wie die Kommission bemerkt, die Gefahr eines Monopols auf dem Modellmarkt, die sich aus einem äußerst strikten Verständnis der Tragweite des Untersagungsrechts ergibt, soweit ausschließlich die Lizenznehmer zur minuziösen Nachbildung der echten Kraftfahrzeuge berechtigt wären, wodurch die unternehmerische Freiheit der Wettbewerber in ungerechtfertigter Weise eingeschränkt würde.
Die Benutzungen außerhalb der eigentlichen Markenfunktion bilden, kurz zusammengefasst, eine offene Kategorie, die im Wege von Einzelfallentscheidungen nach und nach zu ergänzen ist, weshalb sie im Gegensatz zu den Fallgruppen des Artikels 6 Absatz 1 der Richtlinie 89/104 nicht restriktiv ausgelegt werden müssen, da sie keine Ausnahmen sind, sondern Grenzen für die Geltendmachung des Untersagungsrechts darstellen.
In der vorliegenden Rechtssache gehört die Anbringung des „Opel-Blitz“-Logos auf dem Spielzeug aus zweierlei Gründen zu einer Benutzungsart, die nichts mit der Funktion der Marke zu tun hat.
Ich bin mit der Kommission der Ansicht, dass aus den dargelegten Erwägungen nicht hervorgeht, dass im Ausgangsrechtsstreit die Marke verletzt wird, was nur dann der Fall wäre, wenn der Verbraucher das Opel-Logo auf den Modellfahrzeugen Dritter mit dem auf den von Opel vermarkteten Modellfahrzeugen in Verbindung bringen würde. Dass der Verbraucher die Marke auf dem Spielzeug mit der auf dem Original angebrachten Marke in Verbindung bringt, ist jedenfalls die unausweichliche Folge der exakten Nachbildung, die angestrebt wird, um den Verkehr durch eine Anpassung an seine Wünsche für sich zu gewinnen.
Außerdem bin ich der Ansicht, dass das Modell und sein Vorbild nicht zur selben Warenkategorie gehören; es handelt sich also nicht um identische Waren im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/104.
Im Licht der angestellten Überlegungen schlage ich dem Gerichtshof vor, dem Landgericht Nürnberg-Fürth wie folgt zu antworten:
Die Benutzung eines eingetragenen Zeichens für Spielzeug stellt keine Benutzung als Marke im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken dar, wenn der Hersteller eines Spielmodellautos ein real existierendes Vorbildfahrzeug in verkleinertem Maßstab einschließlich der auf dem Vorbild angebrachten Marke des Markeninhabers nachbildet und in Verkehr bringt.
Falls der Gerichtshof hinsichtlich der ersten Frage diesen Standpunkt nicht teilt, schlage ich ihm vor, die zweite und die dritte Frage wie folgt zu beantworten:
2. Die in Ziffer 1 beschriebene Art der Benutzung der Marke ist eine Angabe über andere Merkmale des Modellfahrzeugs im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 89/104.
3. In Fällen wie dem vorliegenden sind die vom Gerichtshof in den Urteilen Anheuser-Busch sowie Gillette Company und Gillette Group Finland aufgestellten Kriterien für die Beurteilung der Frage maßgebend, ob die Benutzung der Marke den anständigen Gepflogenheiten in Handel oder Gewerbe entspricht.
Bringt der Hersteller des Modellfahrzeugs auf der Verpackung und einem zur Benutzung des Spielzeugs erforderlichen Zubehörteil ein für den Verkehr als Eigenmarke erkennbares Zeichen sowie seine Unternehmensbezeichnung unter Nennung seines Firmensitzes an, so handelt er, vorbehaltlich der vom nationalen Gericht vorzunehmenden Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände, in einer Weise, die den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.
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