Gepubliceerd op woensdag 9 juli 2008
IEF 6412
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Coffeeshops

tcofs.gifGvEA, 9 juli 2008, T-323/05, The Coffee Store GmbH tegen OHIM (Nederlandse vertaling nog niet beschikbaar).

Gemeenschapsmerken. Terechte en vrij evidente weigering woordmerk THE COFFEE STORE (koffie en koffiediensten).

„39. Die Klägerin weist zu Recht darauf hin, dass dieses Wort [store]  im Sprachgebrauch in den USA und in dem im Vereinigten Königreich eine unterschiedliche Bedeutung hat. In den USA steht das Wort für ein Geschäft des Einzelhandels mit Waren und Dienstleistungen, während es im Vereinigten Königreich einen Vorrat, ein Lager oder ein – allerdings größeres – Einzelhandelsgeschäft bezeichnet.

40. Aus diesem Unterschied kann jedoch nicht gefolgert werden, dass das europäische englischsprachige Publikum nicht die amerikanische Bedeutung des Wortes verstünde. Das Wort „store“ gehört nämlich zur Alltagssprache. Insoweit ist der Umstand zu berücksichtigen, dass das europäische Publikum, speziell das europäische englischsprachige Publikum, mit dem in den USA gesprochenen Englisch besonders wegen dessen Medienpräsenz sehr häufig, wenn nicht täglich in Berührung kommt. Daraus lässt sich vernünftigerweise der Schluss ziehen, dass der europäische englischsprachige Verbraucher auch die Bedeutung des Wortes „store“ im in den USA gesprochenen Englisch kennt.

(…) 46. Zweitens ist auch das Vorbringen unerheblich, die Ausdrücke „coffee store“ oder „the coffee store“ würden nicht von anderen Wirtschaftsteilnehmern in der Gemeinschaft zur Bezeichnung der fraglichen Waren und Dienstleistungen benutzt. Nach der Rechtsprechung setzt die Zurückweisung einer Anmeldung gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 durch das HABM nicht voraus, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung tatsächlich für die in dieser aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Wortzeichen ist daher nach dieser Bestimmung von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Urteile HABM/Wrigley, oben in Randnr. 29 angeführt, Randnr. 32, und WEISSE SEITEN, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 92).“

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