Gepubliceerd op woensdag 30 september 2009
IEF 8228
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Dat een uitroepteken weergeeft

GvEA, 30 september 2009, zaken T-191/08 en T-75/08, Joop! GmbH tegen OHIM.

Weigering beeldmerk dat een uitroepteken weergeeft (!) voor klassen 14, 18 en 25 (kleding en metalen accessoires). Geen onderscheidend vermogen. Teken kan geen herkomstfunctie vervullen. Gestelde inburgering onvoldoende aangetoond. Nederlandse vertaling helaas nog niet beschikbaar.

(T-191/08: ) 27. Weiter hat die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall zu Recht die fehlende Unterscheidungskraft aus dem Umstand hergeleitet, dass der Verbraucher, einschließlich des in höherem Maße aufmerksamen Verbrauchers, nicht in der Lage ist, auf die Herkunft der angemeldeten Waren auf der Basis eines simplen Ausrufezeichens zu schließen, das vielmehr als bloße Anpreisung oder als Blickfang wahrgenommen wird. Daher wird das in Rede stehende Zeichen nicht unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren wahrgenommen und ermöglicht es dem Verbraucher nicht, es mit bestimmten Waren in Verbindung zu setzen, so dass das Zeichen die Hauptfunktion einer Marke nicht erfüllen kann, nämlich dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der mit der Marke versehenen Ware zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware ohne Verwechslungsgefahr von denjenigen anderer Herkunft zu unterscheiden.

28. Im Übrigen ist festzustellen, dass zum einen in der fraglichen Markenanmeldung nichts zur Wiedergabe des Zeichens an einer festen und bestimmten Stelle auf den Waren, auf denen es angebracht ist, in einer diesen Waren angepassten Größe angegeben ist und dass zum anderen das in Rede stehende Ausrufezeichen keine besondere Schriftgestaltung aufweist, die von den maßgeblichen Verkehrskreisen erkannt und vom Standardschriftbild unterschieden werden könnte. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin können die grafischen Unterschiede zwischen dem verwendeten Schrifttyp und dem Standardschrifttyp „Times New Roman“ keineswegs die Aufmerksamkeit des Verbrauchers auf sich zu ziehen und von ihm in Erinnerung behalten werden. Aus diesem Blickwinkel ist es unerheblich, dass das fragliche Zeichen von einem Designer entworfen wurde.

29. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdekammer mit der Feststellung, dass die angemeldete Marke nicht als geeignet angesehen werden kann, die betriebliche Herkunft der Waren, die sie kennzeichnet, zu identifizieren und daher die wesentliche Funktion einer Marke zu erfüllen, keinen Beurteilungsfehler begangen hat.

30, Dieses Ergebnis kann durch die anderen von der Klägerin vorgetragenen Argumente nicht in Frage gestellt werden.

(…)

42. Weiter ist festzustellen, dass die einzigen Nachweise für die Benutzung der angemeldeten Marke drei Fotos von Jeans sind, auf denen ein Stück Stoff oder ein Etikett angebracht ist, das ein Ausrufezeichen darstellt. Diese Beweismittel können offensichtlich keineswegs belegen, dass die angemeldete Marke den betreffenden Verbrauchern vor dem Anmeldetag bekannt war.

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