Gepubliceerd op donderdag 13 november 2008
IEF 7280
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De elementen Q & WEB

Qweb Certified SiteGvEA, 12 november 2008, zaak T-242/07, Dieter Weiler tegen OHIM /  IQNet Association (Nederlandse vertaling nog niet beschikbaar).

Gemeenschapsmerken. Geslaagde nietigheidsactie tegen gemeenschapswoordmerk Q2WEB op grond van oudere gemeenschapswoord- en beeldmerken QWEB (computers en aanverwante waren en diensten). Overeenstemmende merken voor identieke waren en diensten.

„41.Hieraus folgt, dass die Marken Q2WEB und QWEB entgegen der Auffassung des Klägers zum einen bedeutende bildliche Ähnlichkeiten aufweisen, da die in der Marke Q2WEB enthaltene Ziffer „2“ den einzigen Unterschied darstellt. Zum anderen wird in klanglicher Hinsicht die Ziffer „2“ zwar zwangsläufig ausgesprochen und bildet damit einen gewissen klanglichen Unterschied zwischen diesen Marken, doch wird diese Ziffer in mehreren Sprachen der Gemeinschaft einsilbig ausgesprochen und erzeugt einen sehr kurzen Klang. Damit reicht, wie die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, dieser klangliche Unterschied nicht aus, um die Ähnlichkeit der Marken, die sich aus ihren gemeinsamen Elementen „Q“ und „WEB“ ergibt, zu kompensieren. In begrifflicher Hinsicht schließlich nehmen beide Marken über das Element „WEB“ auf das Internet und über den Buchstaben „Q“ möglicherweise auf den Begriff Qualität oder ganz einfach auf einen Buchstaben des Alphabets Bezug. Sie sind also auch in begrifflicher Hinsicht ähnlich, wie die Beschwerdekammer festgestellt hat. Folglich sind die Marken Q2WEB und QWEB insgesamt ähnlich.

42,  Was die Marken Q2WEB und QWEB Certified Site betrifft, so weisen sie zwar bestimmte Unterschiede im bildlicher Hinsicht auf, doch ist daran zu erinnern, dass der erläuternde Zusatz „Certified Site“ den Gesamteindruck, den diese Marke bei Durchschnittsverbraucher hervorruft, nicht prägen kann. Darüber hinaus enthält die Marke QWEB Certified Site keine speziell und originell gestalteten Bildbestandteile, da ihre Bildbestandteile im Wesentlichen aus geringfügig gestalteten Wortelementen bestehen und die verwendeten Formen und Farben allenfalls konventionell sind. Somit sind diese beiden Marken trotz bestimmter Unterschiede bildlich insgesamt ähnlich, da beide die Elemente „Q“ und „WEB“ enthalten. Sie weisen aufgrund derselben gemeinsamen Elemente und der Tatsache, dass das als bloßer erläuternder Zusatz erscheinende Element „Certified Site“ bei der Aussprache der älteren Bildmarke durch den Verbraucher wahrscheinlich außer Betracht gelassen wird, auch in klanglicher Hinsicht Ähnlichkeiten auf. In begrifflicher Hinsicht schließlich ist festzustellen, dass diese Marken insofern ähnlich sind, als sie beide auf das Internet hinweisen und möglicherweise auf den Begriff Qualität oder einen Buchstaben des Alphabets. Folglich sind die Marken Q2WEB und QWEB Certified Site insgesamt ähnlich.

(…) 44. Was die Verwechslungsgefahr angeht, ist daran zu erinnern, dass die von den einander gegenüberstehenden Marken umfassten Waren und Dienstleistungen identisch oder ähnlich sind und dass zwischen der Marke Q2WEB und den Marken QWEB und QWEB Certified Site bildliche, klangliche und begriffliche Ähnlichkeit besteht. Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass die von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren und Dienstleistungen für Verkehrskreise bestimmt sind, die sich aus Fachleuten und normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern zusammensetzen. Im Übrigen bestreitet der Kläger nicht die Feststellung der Beschwerdekammer, wonach die Marken über normale Unterscheidungskraft verfügen. Hieraus folgt, dass die Beschwerdekammer fehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt ist, dass zwischen der Marke Q2WEB einerseits und den Marken QWEB und QWEB Certified Site andererseits Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 besteht. 

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