Der Kombination der beiden Großbuchstaben
GvEA, 17 september 2008, zaak T-10/07, FVB Gesellschaft für Finanz- und Versorgungsberatung mbH tegen FVD Gesellschaft für Finanzplanung und Vermögensberatung Deutschland tegen OHIM (Nederlandse vertaling nog niet beschikbaar).
Gemeenschapsmerk. Oppositieprocedure op grond van ouder Duits woordmerk FVD tegen aanvraag voor gemeenschapswoordmerk FVB. Klasse 36, financiële diensten. Oppositie toegewezen.
„53. Insoweit ist zwar im Hinblick auf die fraglichen Dienstleistungen festzustellen, dass der Großbuchstabe „F“ im Finanzsektor und der Großbuchstabe „V“ im Bereich Versicherungen, Vertrag, Vermittlung häufig benutzt werden. Selbst wenn diese Feststellung zu einer Abschwächung der Kennzeichnungskraft der fraglichen Marke führen würde, ändert dies doch nichts daran, dass auf dem fraglichen Gebiet sogar die Kombination nur der Großbuchstaben „FV“ im Hinblick auf das maßgebliche Publikum nicht als für die Dienstleistungen beschreibend angesehen werden kann. Dies gilt umso mehr, wenn diese beiden Großbuchstaben mit den Großbuchstaben „B“ oder „D“ kombiniert sind, da die Zeichen FVD oder FVB in den Augen des angesprochenen Verbrauchers dann keinerlei Aussagegehalt haben können.“
56 .(…) Es ist auch daran zu erinnern, dass die Verbraucher, da es sich bei Dienstleistungen des Finanz-, Versicherungs- und Immobilienwesens nicht um Dienstleistungen handelt, die von ihnen laufend in Anspruch genommen werden, selbst bei einer von ihnen aufgebrachten erhöhten Aufmerksamkeit wegen der ungenauen Erinnerung der die Marken bildenden Buchstabenkombinationen irregeführt werden können. Insoweit ist daran zu erinnern, dass die angesprochenen Verkehrskreise sich auf das unvollkommene Bild der Marken verlassen müssen, das sie im Gedächtnis behalten haben (vgl. in diesem Sinne Urteil ELS, oben in Randnr. 48 angeführt, Randnr. 76).
57. Soweit die Klägerin schließlich dahin argumentiert, dass die Beschwerdekammer mit der angefochtenen Entscheidung der Streithelferin ungerechtfertigt eine Monopolisierung der Kombination der beiden Großbuchstaben „F“ und „V“, welche beschreibend seien, sowie eines dritten Großbuchstabens erlaube, genügt zum einen der Hinweis, dass die Kombination der beiden Buchstaben „F“ und „V“, wie bereits oben in Randnr. 53 festgestellt, für die fraglichen Dienstleistungen nicht als beschreibend angesehen werden kann und dass die Verwechslungsgefahr nicht nur aus der Identität der Großbuchstaben „F“ und „V“ sowie dem Vorhandensein nur eines dritten Buchstabens in den beiden Zeichen folgt, sondern auch daraus, dass der dritte Buchstabe der beiden Zeichen ähnlich ist. Zum anderen liegt den Rechtsvorschriften über die Gemeinschaftsmarke gerade der Gedanke zugrunde, dass Inhabern einer älteren Marke der Widerspruch gegen spätere Anmeldungen von Marken ermöglicht wird, die die Unterscheidungskraft der älteren Marke in unlauterer Weise ausnutzen. Diese Rechtsvorschriften räumen damit den Inhabern einer älteren Marke keineswegs ein ungerechtfertigtes Monopol ein, sondern erlauben ihnen den Schutz und die Nutzung der erheblichen Investitionen, die sie erbracht haben, um ihre ältere Marke zu fördern/
58. Nach alledem hat die Beschwerdekammer zu Recht befunden, dass eine Verwechslungsgefahr besteht, und deshalb die Anmeldung des Zeichens FVB für die fraglichen Dienstleistungen zurückgewiesen."
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