Die visuelle Präsentation
GvEA, 15 december 2009, zaak T-476/08, Media-Saturn-Holding GmbH tegen OHIM
Gemeenschapsmerk. Weigering inschrijving Gemeenschapsbeeldmerk BEST BUY (vrijwel alle klassen). Niet onderscheidend.
27. Darüber hinaus ist festzustellen, dass das Zeichen BEST BUY von einem Rechteck eingefasst ist, das eine einfache geometrische Form mit der Funktion ist, die Information hervorzuheben, und der angemeldeten Marke keine Unterscheidungskraft verleiht. Die visuelle Präsentation von Werbeslogans hat den Zweck, die Aufmerksamkeit des Verbrauchers zu erregen.
28. Auch wenn hinsichtlich des Vorbringens der Klägerin, dass der hervorgehobene Buchstabe „B“, der jeweils den ersten Buchstaben der Wörter „Best“ und „Buy“ bilde, eine originelle, eigentümliche und nicht werbeübliche grafische Gestaltung aufweise, eingeräumt werden kann, dass die Anordnung des Zeichens BEST BUY in der Werbung nicht sehr gängig ist, bleibt doch festzustellen, dass in großflächigen Einzelhandelsgeschäften verwendete Werbeslogans im Allgemeinen bildlich gestaltet sind. Auch die Tatsache, dass der Buchstabe „B“ am Anfang des Zeichens seinen beiden Wortbestandteilen gemeinsam ist, kann allein dem Zeichen keine Unterscheidungskraft verleihen. Ebenso wenig kann das Zeichen Unterscheidungskraft aus der verwendeten Schriftart gewinnen, da diese allgemein gebräuchlich ist.
29. Im Übrigen wird, wie die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, der Buchstabe „B“ von den maßgebenden Verkehrskreisen ohne weiteres als Teil jedes der beiden Worte „Best“ und „Buy“ aufgefasst werden. Somit ist ausgeschlossen, dass das angemeldete Zeichen als „est Buy“ oder „Best uy“ gelesen werden könnte.
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