Ein Wort aus der Sanskritsprache
GvEA, 17 september 2008, zaak T-226/07, Prana Haus GmbH tegen OHIM (Nederlandse vertaling nog niet beschikbaar).
Gemeenschapsmerken. Terechte weigering woordmerk PRANAHAUS. Prana is beschrijvend, althans bij het relevante yoga-publiek.
„31. In Bezug auf die Definition des Begriffs „PRANAHAUS“ trifft es zu, dass der Bestandteil „PRANA“, wie die Beschwerdekammer in Randnr. 37 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, ein Wort aus der Sanskritsprache ist, das auf die Begriffe Leben, Lebenskraft oder Lebensenergie verweist und in der hinduistischen Lehre und im Yoga von realer Bedeutung ist. Die Prana-Heilung ist nach den Ausführungen der Beschwerdekammer ein fernöstlicher Zugang zu Krankheiten, der heutzutage eine Behandlungsmethode der Alternativmedizin darstelle. Die Beschwerdekammer hat in Randnr. 38 der angefochtenen Entscheidung hinzugefügt, dass das Wort „PRANA“ zwar noch kein gewöhnliches und geläufiges Wort der deutschen Sprache, aber doch ein wesentlicher Begriff sei, der denjenigen, die an diesen Fächern und Lehren interessiert seien, ohne weiteres bekannt sei.
32. Der Bestandteil „HAUS“ ist unbestreitbar ein völlig gängiges deutsches Wort, das einen Hinweis auf einen Ort oder – insbesondere in zusammengesetzten Wörtern wie „Kaufhaus“ oder „Autohaus“ – eine Verkaufsstätte darstellt.
33. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin weder die Bedeutung des Begriffs „PRANA“ noch die des Begriffs „HAUS“, wie sie die Beschwerdekammer in den Randnrn. 37 und 38 der angefochtenen Entscheidung definiert hat, in Frage stellt. Es ist festzustellen, dass das Zeichen PRANAHAUS, bezogen auf die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen, die einschlägigen Verkehrskreise unmittelbar über ein wesentliches Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen informiert, nämlich über ihren spezifischen thematischen Inhalt und ihren Vertriebsort.
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