Erg Zwitserse aanduiding
Gerecht EU 15 december 2011, zaak T-377/09 (Mövenpick Holding tegen OHIM)
Gemeenschapsmerk. Na een afwijzing van de aanvrage, verwerping van het beroep bij Board of Appeal, wordt het beroep van aanvrager van het gemeenschapswoordmerk PASSIONATELY SWISS (ook) bij het Gerecht EU afgewezen. Er is sprake van een absolutie weigeringsgrond: namelijk dat het aangemelde teken een geografische herkomstaanduiding betreft en het geen onderscheidend vermogen heeft: Die Marke kommt somit den Ausdrücken „sehr schweizerisch“, „entschieden schweizerisch“, „deutlich schweizerisch“ oder auch „äußerst schweizerisch“ nahe, in denen die Adverbien systematisch das Adjektiv „schweizerisch“ verstärken.
37 Was die umfassende Beurteilung der Anmeldemarke betrifft, ist weiter zu konstatieren, dass die Verknüpfung der beiden Elemente, aus denen sie besteht, den Regeln der englischen Grammatik entspricht, da das Adverb „passionately“ die Bedeutung des Adjektivs „Swiss“ verstärkt. Die Marke kommt somit den Ausdrücken „sehr schweizerisch“, „entschieden schweizerisch“, „deutlich schweizerisch“ oder auch „äußerst schweizerisch“ nahe, in denen die Adverbien systematisch das Adjektiv „schweizerisch“ verstärken. Folglich stellt die in Rede stehende Marke keine ungewöhnliche und phantasievolle Wortkombination dar.
38 Selbst wenn bestimmte Verbraucher – wie die Klägerin geltend macht – der Anmeldemarke eine phantasievolle Bedeutung zuschreiben könnten, ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass eine Marke mehrere Bedeutungen haben kann, der Anwendung des in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehenen absoluten Eintragungshindernisses nicht entgegensteht. Nach der Rechtsprechung kann ein Wortzeichen nämlich von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Urteil HABM/Wrigley, oben in Randnr. 26 angeführt, Randnr. 32).
39 Damit ist die von der Beschwerdekammer vorgenommene Beurteilung, dass die Anmeldemarke PASSIONATELY SWISS von den maßgeblichen Verkehrkreisen als eine Herkunfts- und Qualitätsbezeichnung verstanden werden könnte, nicht fehlerhaft.
44. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in den Randnrn. 20, 22 und 23 der angefochtenen Entscheidung jedoch zutreffend festgestellt, dass Waren und Dienstleistungen, die aus der Schweiz stammen, allgemein als solche von hoher Qualität wahrgenommen werden und dass der Wortbestandteil „swiss“ der Anmeldemarke nicht nur eine Information über die geografischen Herkunft der betreffenden Waren und Dienstleistungen vermittelt, sondern auch eine Qualitätskriterium bietet. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass – wie oben in Randnr. 36 festgestellt – die Klägerin selbst den guten Ruf anerkennt, den der geografische Name der Schweiz genießt.
45. Unter diesen Umständen musste die Beschwerdekammer nicht für jede der betroffenen Waren und Dienstleistungen prüfen, ob die Bezugnahme auf die Schweiz ein absolutes Eintragungshindernis gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 darstellte. Sie durfte sich wegen des allgemein anerkannten Rufs eines Landes wie der Schweiz vielmehr darauf beschränken, in Randnr. 22 der angefochtenen Entscheidung festzustellen, dass das Zeichen PASSIONATELY SWISS für die Dienstleistungen der Klassen 35, 41, 43 und 44 des Abkommens von Nizza lediglich als ein Hinweis auf die für die Schweiz stehende Qualität und Exklusivität sowie die damit einhergehende schweizerische Gemütlichkeit verstanden würde, und in Randnr. 23 der angefochtenen Entscheidung hinzuzufügen, dass die Waren der Klasse 16 des Abkommens von Nizza den beschreibenden Gehalt des Zeichens wiedergäben und für die betreffenden Dienstleistungen förderlich sein könnten.