Focussen
GvEA, 11 december 2008, zaak T-90/06, Tomorrow Focus AG tegen OHIM / Information Builders (Netherlands) BV. (Nederlandse vertaling nog niet beschikbaar).
Gemeenschapsmerkenrecht. Oppositie tegen Gemeenschapswoordmerkaanvraag Tomorrow Focus op grond van oudere Gemeenschapsbeeldmerken FOCUS (computers e.d.). Oppositie gedeeltelijk toegewezen. Redenering Gerecht was niet helemaal zuiver, maar resultaat was okee.
„32. Daraus kann allerdings nicht, wie von der Beschwerdekammer in Randnr. 23 der angefochtenen Entscheidung getan, geschlossen werden, dass der Ausdruck „Tomorrow“ weniger kennzeichnend ist als der Ausdruck „Focus“. Wie nämlich die Beschwerdekammer selbst in Randnr. 23 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, ist der Ausdruck „Focus“ für Computerwaren und -dienstleistungen der Klassen 9 und 42 insoweit nicht sonderlich kennzeichnend, „als damit auf die gezielte Bemühung um oder das gezielte Augenmerk auf etwas Konkretes oder auf den Umstand einer scharfen oder klaren Wahrnehmung von etwas Bezug genommen wird“. Die angemeldete Marke besteht also aus zwei Ausdrücken mit geringer Kennzeichnungskraft. Die Beschwerdekammer hat deshalb beim Vergleich der Zeichen dem Ausdruck „Focus“ zu Unrecht eine größere Bedeutung beigemessen.
33. Auf bildlicher Ebene kann aufgrund des Bestandteils „Tomorrow“ der angemeldeten Marke nicht auf eine Identität der einander gegenüberstehenden Zeichen geschlossen werden. Sowohl seine Stellung am Anfang des Zeichens als auch seine Länge, die die des Bestandteils „Focus“ deutlich übersteigt, schwächen nämlich den Umstand, dass dieser Ausdruck in beiden Marken vorkommt, weitgehend ab. Somit haben die beiden Marken auf bildlicher Ebene nur geringe Ähnlichkeit.
34. Auf klanglicher Ebene kann nicht auf eine Identität der betreffenden Marken geschlossen werden. Die sehr kurze ältere Marke (zwei Silben) und die längere angemeldete Marke (fünf Silben) werden unterschiedlich ausgesprochen. Aufgrund der gleichen Aussprache des Wortes „Focus“ in den beiden Marken besteht allerdings eine geringe Ähnlichkeit.
35. Auf begrifflicher Ebene kommen sich die beiden Marken ziemlich nahe, da sie beide auf die Idee der geistigen Konzentration abstellen. Wie die Klägerin zutreffend vorbringt, ist die begriffliche Bedeutung der angemeldeten Marke insoweit genauer, als sie eine Anspielung auf die Zukunft enthält, was im Übrigen auch von der Beschwerdekammer so beurteilt wurde. Selbst wenn man sich jedoch dem Standpunkt der Klägerin anschließt, dass diese Marke als untrennbares Gesamtzeichen mit der Bedeutung „auf die Zukunft fokussiert“ wahrgenommen werde, ist sie begrifflich doch nicht weit von der älteren Marke entfernt.
36. Nach alledem ist die Schlussfolgerung in Randnr. 27 der angefochtenen Entscheidung, dass die Marken eine – wenn auch geringe – Ähnlichkeit haben, trotz des Fehlers der Beschwerdekammer, dem Ausdruck „Focus“ beim Vergleich der angemeldeten Marke mit der älteren Marke eine größere Bedeutung beizumessen, zutreffend.
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