Form einer Limonadenflasche
Arrest GvEA, 30 november 2005, zaak T-12/04. Almdudler-Limonade tegen OHIM. (Alleen beschikbaar in het Duits en het Frans).
Daher ist es mit dem Grundsatz, dass die Unterscheidungskraft einer Marke im Hinblick auf die Waren zu prüfen ist, für die sie angemeldet worden ist, nicht unvereinbar, dass die Beschwerdekammer auf den allgemeinen Limonadenmarkt und nicht nur auf den Kräuterlimonadenmarkt, abgestellt hat.
Da, genauer gesagt, die Verpackung eines flüssigen Produkts ein zwingendes Vertriebserfordernis ist, misst ihr der Verbraucher in erster Linie bloße Verpackungsfunktion bei. Eine dreidimensionale Marke, die aus einer solchen Verpackung besteht, hat nur dann Unterscheidungskraft, wenn sie es dem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher einer solchen Ware ermöglicht, diese ohne Untersuchung, Vergleich oder besondere Aufmerksamkeit von der Ware anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Hinsichtlich der Unterscheidungskraft ist mit der Beschwerdekammer festzustellen, dass die angemeldete Marke eine durchsichtige Glasflasche in einer für die Abfüllung von Limonaden gängigen Form ist, die gegenüber der üblichen Gestaltung keine Besonderheiten aufweist. Somit ist die Form der Flasche lediglich eine Variante der Grundverpackungsform der betreffenden Waren, die es dem betroffenen Verbraucher nicht ermöglicht, die fraglichen Waren von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Was den gemaserten oberen und unteren Flaschenbereich betrifft, so ist dieses Merkmal nur von Nahem und nur nach einer eher aufmerksamen Prüfung wahrnehmbar und wird daher nicht die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers erregen.
Daraus folgt, dass die Form der Flasche bei einer Beurteilung des von ihr hervorgerufenen Gesamteindrucks in Bezug auf die in der Markenanmeldung beanspruchten Waren nicht unterscheidungskräftig ist.
Folglich muss sich das HABM bei der Prüfung der Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke auf die der Anmeldung beigefügte Wiedergabe der angemeldeten Marke und gegebenenfalls auf die in dieser Anmeldung enthaltende Beschreibung beziehen. Daraus ergibt sich, dass das HABM Merkmale der angemeldeten Marke, die nicht in der Anmeldung und den sie begleitenden Unterlagen enthalten sind, nicht berücksichtigen kann.
Im vorliegenden Fall war die Goldfärbung der Ware weder in der der Anmeldung beigefügten grafischen Wiedergabe noch in der in dieser Anmeldung enthaltenen Beschreibung angegeben. Somit war die Limonadenfarbe entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht Gegenstand der Markenanmeldung.
(..)ist zu bemerken, dass das Vorbringen der Klägerin zu der Neigung der Wettbewerber zur Vermarktung ähnlicher Produkte in mehr oder minder identischer Verpackung nicht entscheidungserheblich ist. Ein solches Verhalten mag zwar unter Umständen für das nationale Recht des unlauteren Wettbewerbs relevant sein, kann aber einem Zeichen, dem Unterscheidungskraft von vornherein fehlt, nicht zu einer solchen verhelfen. Lees arrest.