HvJ EU 19 mei 2011, zaak C-308/10 (Union Investment Privatfonds GmbH tegen OHIM-Unicre-Cartão International De Crédito SA)
Merkenrecht. Gemeenschapsrecht. Oppositieprocedure. Inschrijving Gemeenschapsbeeldmerk UNIBANCO en de oppositie wordt gevoerd op basis van oudere beeldmerken UniFLEXIO, UniVARIO en UniZERO (financiële diensten). Procedurefout, oppositie afgewezen vanwege te laat indienen van bewijs van gebruik. Hof oordeelt (met het Gerecht) dat op juiste wijze de discretionaire bevoegdheid van de OHIM oppositieafdeling is toegepast bij het beoordelen of stukken te laat zijn ingediend.
49 Insoweit ergibt sich aus den Randnrn. 42 und 43 des vorliegenden Urteils, dass die Beschwerdekammer, wenn Beweismittel von einem Beteiligten nicht innerhalb der ihm hierfür nach der Verordnung Nr. 40/94 gesetzten Fristen und damit „verspätet“ im Sinne von Art. 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 eingereicht wurden, über ein weites Ermessen hinsichtlich der Frage verfügt, ob diese Beweismittel zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil HABM/Kaul, Randnr. 63).
50 Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der in Randnr. 48 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Gründe der streitigen Entscheidung in ihrer Gesamtheit festzustellen, dass das Gericht rechtsfehlerfrei in Randnr. 35 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, die Beschwerdekammer sei der Ansicht gewesen, dass die Umstände des vorliegenden Falles und das Stadium, in dem die verspätete Vorlage der am 7. Februar 2003 eingegangenen Schriftstücke erfolgt sei, deren Berücksichtigung entgegenstünden, und in Randnr. 36 seines Urteils zu dem Schluss gelangt ist, dass die Beschwerdekammer ihr Ermessen aus Art. 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 ausgeübt habe, dass die streitige Entscheidung ordnungsgemäß begründet sei und dass nichts darauf hindeute, dass die Gründe dieser Entscheidung mit einem Fehler behaftet wären.
51 Zu dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin, die Beschwerdekammer habe nicht geprüft, ob eine Berücksichtigung der Schriftstücke die Verfahrenseffizienz behindert hätte, da die Entscheidung der Widerspruchsabteilung erst mehr als 15 Monate nach der Vorlage der Schriftstücke ergangen sei, genügt der Hinweis, dass dieses Vorbringen nicht vor dem Gericht geltend gemacht wurde und daher aus den gleichen Gründen wie den in Randnr. 31 des vorliegenden Urteils dargelegten unzulässig ist.
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