In den Handtaschen ihrer Benutzerinnen
GvEA, 5 mei 2009, zaak T-104/08, ars Parfum Creation & Consulting GmbH tegen OHIM (Nederlandse vertaling nog niet beshikbaar)
Gemeenschapsmerk. Weigering vormmerk (parfum)verstuiver. Geen onderscheidend vermogen.
44. Wie die Beschwerdekammer dies getan hat, ist festzustellen, dass eine derartige Form insgesamt betrachtet durchaus verbreitet ist. So werden Parfümproben sehr häufig in dieser Form dargeboten. Diese Proben werden in Parfümerien und Parfümerieabteilungen von Kaufhäusern kostenlos an ein sehr breites Publikum verteilt. Desgleichen weisen auch die Parfümzerstäuber, die dazu bestimmt sind, in den Handtaschen ihrer Benutzerinnen transportiert zu werden, überwiegend die oben in Randnr. 43 beschriebene Form auf.
45. Dass die Form, deren Eintragung beantragt wird, im Parfümsektor üblich ist, ergibt sich auch aus einer nacheinander erfolgenden Prüfung der Elemente, aus denen sie sich zusammensetzt. Wie die Beschwerdekammer festgestellt hat, sind der im Vergleich zur gesamten Flasche etwas kleinere Durchmesser des Pumpenaufsatzes, der sichtbare kleine Schlauch und die durchsichtige Verschlusskappe bei Parfümzerstäubern üblich und, was die ersten beiden Elemente betrifft, technisch bedingt, um die Benutzung als Zerstäuber zu ermöglichen. Die Kombination der verschiedenen Elemente, aus denen sich die angemeldete Marke zusammensetzt, ist also ebenfalls üblich.
46. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass sowohl die Form, aus der die angemeldete dreidimensionale Marke besteht, in ihrer Gesamtheit als auch die Kombination der verschiedenen Elemente, aus denen sie sich zusammensetzt, nicht geeignet sind, von den angesprochenen Verkehrskreisen als Hinweis auf die betriebliche Herkunft im Gedächtnis behalten zu werden.
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