In der Zukunft
GvEA, 21 januari 2009, zaak T-307/07, Hansgrohe AG tegen OHIM (Nederlandse vertaling nog niet beschikbaar).
Terechte weigering inschrijving beschrijvend gemeenschapswoordmerk AIRSHOWER (douches). „Vernünftigerweise zu erwarten ist, dass die angesprochenen Verkehrskreise das Wort „air“ im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren in der Zukunft als Bezeichnung des technischen Merkmals, mit Luft gemischtes Wasser versprühen zu können, verstehen.“
„31. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die australische Pressemitteilung als Beleg für die Existenz einer Technologie betrachtet werden kann, die sich in der Zukunft auf das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise auswirken kann. Bei der Beurteilung der Auswirkung einer Technologie, die sich verbreiten kann, auf das Verständnis der maßgeblichen Verkehrskreise darf es nämlich nicht ausgeschlossen sein, dass das HABM sowohl innergemeinschaftliche als auch außergemeinschaftliche wissenschaftliche Veröffentlichungen berücksichtigt. Denn es ist in Anbetracht wirtschaftlicher Trends und der voraussichtlichen Entwicklung des Verhaltens der angesprochenen Verkehrskreise vernünftigerweise zu erwarten, dass sich eine außerhalb des Gebiets der Gemeinschaft entwickelte neue Technologie in naher Zukunft in der Gemeinschaft verbreitet und unmittelbar darauf auswirken kann, wie das Publikum die technischen Eigenschaften eines Erzeugnisses wahrnimmt. Würde das HABM einen solchen Beweis wegen seines außergemeinschaftlichen Ursprungs nicht berücksichtigen, bestünde die Gefahr, dass die Verwirklichung des im Allgemeininteresse liegenden Ziels des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94, nämlich die freie Verwendbarkeit von Zeichen oder Angaben, die die in der Anmeldung beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, beeinträchtigt würde.
32. Die Beschwerdekammer hat daher bei der Beurteilung der zukünftigen Entwicklung der Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise in Bezug auf den beschreibenden Charakter des Wortes „air“ für Duschsysteme zu Recht die australische Pressemitteilung berücksichtigt.
33. Die Beschwerdekammer ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass infolge des allgemein gewachsenen Umweltbewusstseins eine steigende Zahl von Verbrauchern an Waren interessiert ist, die den Wasserverbrauch durch Beimischung von Luft senken, so dass vernünftigerweise zu erwarten ist, dass die angesprochenen Verkehrskreise das Wort „air“ im Zusammenhang mit den – sowohl in erster Linie wie auch hilfsweise – beanspruchten Waren in der Zukunft als Bezeichnung des technischen Merkmals, mit Luft gemischtes Wasser versprühen zu können, verstehen.
34. Daraus folgt, dass jedes der beiden Wörter „air“ und „shower“ als die streitigen Waren beschreibend anzusehen ist.“
Lees het arrest hier.