In zijn geheel is het een reclame-leus
Gerecht EU 22 september 2011, zaak T-251/08 (Vion tegen OHIM (PASSION FOR BETTER FOOD)
Merkenrecht. Gemeenschapsmerk. Onderzoeker wijst aanvraag af, Kamer van Beroep verwerpt het beroep: beroep ingesteld, want het aangevraagde merk PASSION FOR BETTER FOOD zou ex 7(1)(b) 40/94 voldoende onderscheidend vermogen hebben.
Gerecht EU meent dat de abstracte bewoording van deze reclameleus, want dat is het, geen onderscheidend vermogen toekomt, de commerciële herkomst van de waren valt niet te identificeren. Klacht wordt afgewezen.
28 Hieraus folgt, dass es das in Rede stehende Zeichen nicht ermöglicht, die betriebliche Herkunft der Waren zu identifizieren. Die Beschwerdekammer ist somit ohne Beurteilungsfehler zu der Auffassung gelangt, dass dieses Zeichen in seiner Gesamtheit ein Werbeslogan ist, der keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 hat.
27 Die abstrakte Bedeutung des in Rede stehenden Werbeslogans enthält für die betreffenden englischsprachigen Verkehrskreise aber nicht ohne Weiteres einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft oder die Bestimmung dieser Waren, was für die Feststellung ausreicht, dass das angemeldete Zeichen keine Unterscheidungskraft hat (siehe oben, Randnr. 14). Da die maßgeblichen Verkehrskreise einem Zeichen, das ihnen nicht ohne Weiteres einen solchen Hinweis gibt, sondern vielmehr eine ausschließlich werbende und abstrakte Information enthält, nur geringe Aufmerksamkeit widmen, ist es wenig wahrscheinlich, dass sie sich im vorliegenden Fall die Mühe machen werden, die unterschiedlichen möglichen Funktionen des in Rede stehenden abstrakten Werbeslogans zu suchen. Außerdem ist das angemeldete Zeichen seiner Form nach ein klassischer Slogan, der keine Bestandteile enthält, die es über seine werbende Bedeutung hinaus dem betreffenden Durchschnittsverbraucher ermöglichen könnten, sich das Zeichen ohne Weiteres und unmittelbar als unterscheidungskräftige Marke für die bezeichneten Waren einzuprägen (vgl. in diesem Sinne Urteile Audi/HABM, Randnrn. 44, 45 und 56 bis 59, REAL PEOPLE, REAL SOLUTIONS, Randnrn. 28 und 29, und LIVE RICHLY, Randnr. 85).