Mate van overeenstemming correct onderzocht
HvJ EU 28 juni 2012, zaak C-306/11 P (XXXLutz Marken GmbH tegen OHIM)
Hogere voorziening ingesteld na Gerecht EU T-54/09. Het Hof bevestigt het arrest van het Gerecht, waarin is bepaald dat gemeenschapsbeeldmerk 'Linea Natura Natur hat immer Stil', op grond van het bestaan van ouder beeldmerk 'Natura Selection', zorgt voor verwarring.
In zijn arrest geeft het Hof aan dat het Gerecht geen blijk heeft gegeven van een onjuiste rechtsopvatting door te stellen dat het beroep tegen toewijzing van de oppositie ongegrond was. Het Gerecht heeft de mate van overeenstemming tussen de tekens correct onderzocht op basis van andere woordelementen met een zwak onderscheidend vermogen dan enkel het woordelement 'natura selection'. Het Gerecht is van een juiste opvatting uitgegaan bij de beoordeling van het onderscheidend vermogen en het vaststellen van het beschrijvende karakter van het merk. Het Hof oordeelt dat het Gerecht geen tegenstrijdige vaststellingen heeft gedaan met betrekking tot de overeenstemming van de tekens. Het Gerecht heeft correct vastgesteld dat er overeenstemming tussen de tekens bestaat en dat er verwarringsgevaar te duchten is. Bijgevolg wijst het Hof de hogere voorziening af en bevestigt de uitspraak van het Gerecht.
Mate van overeenstemming
45 In Randnr. 53 seines Urteils hat das Gericht u. a. ausgeführt, dass sich trotz der Unterschiede der einander gegenüberstehenden Zeichen in Bezug auf Form, Farben, die verwendete Schrift und die Wortelemente, aus denen sie sich zusammensetzten, sowie deren Platzierung in den Zeichen bei einem Vergleich der Zeichen eine Ähnlichkeit der Wortelemente „natura selection“ und „Linea Natura“ ergebe, denen der Begriff „natura“ gemein sei. Das Gericht hat ferner darauf hingewiesen, dass sich das unter der Bezeichnung „Linea Natura“ platzierte und mit viel kleineren Buchstaben geschriebene Wortelement „Natur hat immer Stil“ kaum von der Gesamtheit der Anmeldemarke abhebe und daher nichts zur Unterscheidung beitrage. In Randnr. 56 des Urteils hat das Gericht unter Berücksichtigung der Bildelemente, aus denen sich die ältere Marke zusammensetzt, insbesondere der abstrakten Darstellung der Erdkugel, sowie des Wortelements „natura“ in den beiden einander gegenüberstehenden Zeichen, eine geringe visuelle Ähnlichkeit der beiden einander gegenüberstehenden Zeichen bejaht.46 Zum anderen ist das Gericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die beiden einander gegenüberstehenden Zeichen in klanglicher Hinsicht eine gewisse Ähnlichkeit besäßen, nachdem es in den Randnrn. 57 bis 60 des angefochtenen Urteils nicht nur das Vorliegen des gemeinsamen unterscheidungskräftigen Wortelements „natura“ berücksichtigt hatte, sondern auch den Umstand, dass die übrigen Wortelemente dieser Zeichen nur geringe Unterscheidungskraft besäßen. Es hat hierzu u. a. ausgeführt, dass das Element „Linea“, der spanische Begriff für „Linie“, und das Element „selection“, der englische Begriff für „Auswahl“, im Handel häufig zur Bezeichnung einer Auswahl oder einer Produktlinie verwendet würden und daher in den Augen der Durchschnittsverbraucher geringe Unterscheidungskraft hätten.
47 Daher sind der erste Teil und die erste Rüge des zweiten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen, soweit XXXLutz Marken mit ihnen dem Gericht vorwirft, sich bei der Beurteilung sowohl der visuellen wie auch der klanglichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen allein auf den gemeinsamen Bestandteil „natura“ gestützt zu haben.
Onderscheidend vermogen en beschrijvend karakter
65 Folglich hat XXXLutz Marken die Faktoren, anhand deren das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zwischen zwei Marken beurteilt werden kann, falsch ausgelegt, indem sie den Faktor, der in der Unterscheidungskraft der älteren Marke besteht und mit dem einer solchen Marke zukommenden Schutz verknüpft ist, mit der Unterscheidungskraft eines Bestandteils einer zusammengesetzten Marke verwechselt hat, die mit der Eignung dieses Bestandteils in Verbindung steht, den von der Marke hervorgerufenen Gesamteindruck zu dominieren (Beschluss vom 27. April 2006, L’Oréal/HABM, C‑235/05 P, Randnr. 43).66 Jedenfalls hat das Gericht seine Beurteilung des Vorliegens von Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 nicht auf die Feststellungen gestützt, die es in den Randnrn. 53 und 54 des angefochtenen Urteils zur Unterscheidungskraft des Elements „natura“ getroffen hat.
67 Das Gericht hat nämlich in Randnr. 71 des angefochtenen Urteils ausgeführt, aus der Prüfung der streitigen Zeichen ergebe sich, dass sie begrifflich sehr ähnlich seien, in klanglicher Hinsicht eine gewisse Ähnlichkeit und in visueller Hinsicht geringe Ähnlichkeit aufwiesen und dass die starke begriffliche Ähnlichkeit die zwischen den fraglichen Zeichen bestehenden Unterschiede neutralisieren könne. Das Gericht hat hierbei auf die von ihm in den Randnrn. 50, 56, 60 und 67 seines Urteils vorgenommene Würdigung Bezug genommen. In Randnr. 72 des Urteils hat das Gericht daraus gefolgert, dass sich die einander gegenüberstehenden Zeichen ähnelten.
68 Selbst wenn man unterstellt, dass das Gericht bei der Würdigung der Unterscheidungskraft des Begriffs „natura“ einen Rechtsfehler begangen hätte, konnte dieser folglich keine Auswirkung auf die vom Gericht vorgenommene Beurteilung des Vorliegens von Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen haben.
79 Aufgrund der Feststellung, dass der Begriff „natura“ „die Vorstellung … weckt“ oder „vermuten lassen … [mag]“, dass die betroffenen Waren aus natürlichen oder umweltfreundlichen Materialien gemacht sind, war es sachgerecht, dass das Gericht entschieden hat, dass dieser Begriff in Bezug auf die Merkmale der genannten Waren nicht beschreibend sei (Randnrn. 54 und 55 des angefochtenen Urteils) oder aber keinen hinreichend unmittelbaren und konkreten Zusammenhang mit ihnen herstelle (Randnr. 54 des Urteils). Nach der Rechtsprechung stellt nämlich ein solches Hervorrufen von Assoziationen oder eine solche Vermutung hinsichtlich der Merkmale der betroffenen Waren keinen unmittelbaren oder sofortigen Zusammenhang zwischen dem als Marke angemeldeten Zeichen und diesen Waren dar (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 12. Januar 2005, Deutsche Post EURO EXPRESS/HABM [EUROPREMIUM], T‑334/03, Slg. 2005, II‑65, Randnr. 37, und vom 2. Dezember 2008, Ford Motor/HABM [FUN], T‑67/07, Slg. 2008, II‑3411, Randnr. 33).