Onderscheidende waren
Gemeenschapsmerk. In de oppositieprocedure staat aanvrager van het gemeenschapswoordmerk SCHINKEN KING tegenover houder van ouder Duits woordmerk KING en Duits en gemeenschapswoordmerk CURRY KING. De relatieve weigeringsgrond: verwarringsgevaar. De beroepskamer heeft geen onderscheid gemaakt tussen de waren bij de beoordeling. Zij vernietigt de beslissing van de kamer van beroep.
60 Schließlich ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Rahmen des auf die ältere deutsche Marke King und auf die ältere Gemeinschaftsmarke Curry King gestützten Widerspruchs ebenso argumentiert hat. Sie hat insoweit beim Ähnlichkeitsgrad der fraglichen Waren nicht nach den betroffenen älteren Marken differenziert. Zudem hat sie keine geringere Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen beim Vergleich der älteren deutschen Marke King und der älteren Gemeinschaftsmarke Curry King mit der angemeldeten Marke festgestellt. Vielmehr ist sie beim Vergleich der älteren deutschen Marke King mit der angemeldeten Marke von einer gewissen begrifflichen Ähnlichkeit ausgegangen. Also hat die Beschwerdekammer auch dadurch einen Fehler begangen, dass sie im Rahmen des auf die ältere deutsche Marke King und die ältere Gemeinschaftsmarke Curry King gestützten Widerspruchs jede Verwechslungsgefahr ausgeschlossen hat.
61 Im Übrigen liefe eine Lösung wie die von der Beschwerdekammer vertretene darauf hinaus, den Faktor der Zeichenähnlichkeit zugunsten des Faktors der Kennzeichnungskraft der älteren Marke zu neutralisieren, womit Letzterem eine übermäßige Bedeutung eingeräumt würde. Daraus ergäbe sich, dass eine Verwechslungsgefahr, wenn die ältere Marke nur schwache Kennzeichnungskraft besitzt, nur im Fall der vollständigen Reproduktion dieser Marke durch die Anmeldemarke vorläge, und zwar unabhängig vom Grad der zwischen den fraglichen Zeichen bestehenden Ähnlichkeit. Ein solches Ergebnis widerspräche jedoch bereits dem Wesen der umfassenden Beurteilung, die die zuständigen Behörden nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 vorzunehmen haben (Urteil des Gerichtshofs vom 15. März 2007, T.I.M.E. ART/HABM, C‑171/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 41). Nach alledem musste die Beschwerdekammer zudem im Rahmen des auf die ältere deutsche Marke King gestützten Widerspruchs erst recht eine Verwechslungsgefahr bejahen.