Ook de verhoogde bekendheid speelt een rol
Gerecht EU, 13 juni 2012 zaak T-542/10 (XXXLutz Marken tegen OHIM/Meyer Manufacturing (CIRCON)
Gemeenschapsmerkenrecht. In de oppositieprocedure komt de aanvrager van het woordmerk CIRCON (klasse 7, 11 en 21) de houder van het woordmerk CIRCULON tegen. De oppositieafdeling wijst de oppositie gedeeltelijk af, het beroep wordt verworpen.
Middel: verwarringsgevaar.
Het Gerecht EU vernietigt het beroep. Het Gerecht concludeert dat er fonetische overeenstemming is tussen de merken en stelt vast dat het verwarringsgevaar groter is naarmate de bekendheid van het merk toeneemt. Niet alleen de gelijkheid van de tekens en waren, maar ook de verhoogde bekendheid speelt daarbij een rol. Verzoekster stelt succesvol dat de kamer van beroep onvoldoende rekening heeft gehouden met de bekendheid van het oudere merk. De beslissing van de Kamer van Beroep wordt vernietigd.
49 Zwar ist die Silbenstruktur der einander gegenüberstehenden Zeichen verschieden, da die ältere Marke drei Silben enthält, nämlich die Silben „Cir“, „cu“ und „lon“, und die angemeldete Marke nur zwei, nämlich die Silben „Cir“ und „con“. Jedoch ist die erste Silbe der fraglichen Zeichen identisch. Insoweit ist daran zu erinnern, dass sich, wie schon oben in Randnr. 43 ausgeführt, die Aufmerksamkeit der Verbraucher normalerweise vor allem auf den Wortanfang richtet. Die Buchstaben, die die letzte Silbe der angemeldeten Marke bilden, nämlich „c“, „o“ und „n“, sind alle in der älteren Marke vorhanden, und zwar in deren letzten beiden Silben. Schließlich enthalten die letzte Silbe der angemeldeten Marke und die letzte Silbe der älteren Marke beide den Vokal „o“ und den Endkonsonanten „n“. Dies führt bei ihrer Aussprache zu einem ähnlichen Klang.
50 Angesichts dieser Erwägungen kann entgegen der Auffassung der Klägerin nicht wegen einer zusätzlichen Silbe in der älteren Marke jede klangliche Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen ausgeschlossen werden, da diese Ähnlichkeit anhand des Gesamteindrucks zu beurteilen ist, den die Zeichen hervorrufen, wenn sie vollständig ausgesprochen werden.
51 Somit hat die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen in klanglicher Hinsicht einen gewissen Grad an Ähnlichkeit aufweisen.
99 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer zwar zur Frage einer Bekanntheit der älteren Marke im Vereinigten Königreich Stellung genommen. Wie jedoch bereits festgestellt worden ist, war die Prüfung dieser Frage, die von der Beschwerdekammer vorgenommen wurde, nur auf einen Teil der relevanten Beweise gestützt und zudem mit einer Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin behaftet. Unter diesen Umständen ist das Gericht der Auffassung, dass eine von ihm selbst vorgenommene neue Prüfung sämtlicher relevanter Beweise in der Sache eine Wahrnehmung von Verwaltungs- und Ermittlungsaufgaben bedeutete, die dem HABM obliegen, und damit dem institutionellen Gleichgewicht zuwiderliefe, das dem Grundsatz der Zuständigkeitsverteilung zwischen dem HABM und dem Gericht zugrunde liegt. Hieraus folgt, dass jedenfalls ein dahin gehender Abänderungsantrag nicht zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 4. Oktober 2006, Freixenet/HABM [Form einer mattierten mattschwarzen Flasche], T 188/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 47, und vom 14. Mai 2009, Fiorucci/HABM – Edwin [ELIO FIORUCCI], T 165/06, Slg. 2009, II 1375, Randnr. 67).
100 Unter diesen Umständen ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben, ohne dass es erforderlich wäre, die übrigen Rügen zu prüfen, mit denen die Klägerin die von der Beschwerdekammer getroffene Feststellung angreift, dass die ältere Marke im Vereinigten Königreich bekannt sei.