Op de huid
GvEA, 28 oktober 2009, zaak T-273/08, X-Technology R & D Swiss GmbH tegen Ipko-Amcor BV
Gemeenschapsmerk. Oppositieprocedure tegen aanvraag Gemeenschapswoordmerk First-On-Skin o.g.v. oudere nationale woordmerken FIRST (Kleding). Verwarringsgevaar in Benelux aannemelijk. Oppositie toegewezen.
39. Die Hinzufügung des Teils „-On-Skin“ in der angemeldeten Marke kann diese begriffliche Identität nicht ändern. Denn im Zusammenhang mit den betroffenen Waren, nämlich Kleidungsstücken, wird dieser Teil der angemeldeten Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen wegen ihrer Grundkenntnisse der englischen Sprache so verstanden, dass er „auf der Haut“ oder, wie die Beschwerdekammer meint, „in direktem Kontakt mit der Haut“ bedeutet. Er ist also, wie im Übrigen die Beschwerdekammer ohne Widerspruch seitens der Klägerin ausgeführt hat, für ein Merkmal dieser Waren beschreibend. Daher kann dieser Teil nicht dazu dienen, die beiden Marken zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 18. Februar 2008, Altana Pharma/HABM – Avensa [PNEUMO UPDATE], T‑327/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 34). Dies gilt umso mehr, als dieser Teil der angemeldeten Marke dem Anfangsbestandteil „First“ folgt, der in beiden Marken identisch und das dominierende Element der angemeldeten Marke ist.
(…) 41. Nach alledem hat die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, dass sich die beiden Zeichen begrifflich hochgradig ähneln, was die Klägerin übrigens nicht bestritten hat.
48. Nach alledem hat die Beschwerdekammer zu Recht eine Verwechslungsgefahr zwischen den betreffenden Marken bejaht und die Anmeldung des Zeichens First‑On‑Skin für die betreffenden Waren zurückgewiesen.
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