Original Eau de Cologne is geen collectief merk
Gerecht EU 25 november 2014, IEF 14415, zaak T-556/13 (Original Eau de Cologne)
Merkenrecht. Geografische aanduiding. Het Verband der Kölnisch-Wasser Hersteller e.V. heeft ORIGINAL EAU DE COLOGNE als collectief gemeenschapswoordmerk willen registreren, maar dat wordt door het OHIM geweigerd. Het teken zou beschrijvend zijn voor de waren en mist onderscheidend vermogen ex 7 lid 1 (b). De toevoeging ORIGINAL is slechts beschrijvend om het van 'namaak' en 'onecht' te onderscheiden. Van "Relokalisierung" van een geografische aanduiding (66 lid 2 Verordening 207/2009) is geen sprake. Het beroep wordt afgewezen.
16 Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass die angemeldete Marke nach Feststellung der Beschwerdekammer als Bezugnahme auf ein Parfüm – Kölnisch Wasser – verstanden werde, das ein Original und keine Kopie sei, und daher ausschließlich aus Angaben bestehe, die die Art und Beschaffenheit der betreffenden Ware beschrieben. Weiter führte die Beschwerdekammer aus, dass der Bestandteil „Eau de Cologne“ keine Angabe enthalte, die die geografische Herkunft der betreffenden Ware beschreibe, so dass die Ausnahme des Art. 66 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 nicht anwendbar sei.
22 Was schließlich die Gesamtwahrnehmung des Zeichens angeht, ist festzustellen, dass es im Hinblick auf seine Zusammensetzung von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Bezeichnung einer Parfümart, hier des Kölnisch Wassers, verstanden werden wird, bei dem es sich um das Original und nicht um eine Kopie oder Nachahmung handelt.
23 Zweitens hat die Beschwerdekammer in Bezug auf die Art des Verhältnisses zwischen dem fraglichen Zeichen und der betreffenden Ware zutreffend festgestellt, dass das Zeichen zur Beschreibung der Art dieser Ware dienen kann. Im Hinblick auf seine Bedeutung wird dieses Zeichen von den maßgeblichen Verkehrskreisen als unmittelbare Beschreibung der betreffenden Ware, also des Kölnisch Wassers, aufgefasst werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Bestandteil „Eau de Cologne“ des fraglichen Zeichens, wie auch die Beschwerdekammer festgestellt hat, um die französische Übersetzung der betreffenden Ware handelt; dies wird vom Kläger nicht bestritten. Dieser Bestandteil wird auch als Beschreibung einer der Eigenschaften der Ware, hier seiner Echtheit, verstanden werden, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise dadurch darüber informiert werden, dass es sich um ein echtes Kölnisch Wasser und nicht um eine Kopie handelt.