Paarse rechthoek niet onderscheidend genoeg voor registratie
Gerecht EU 13 juli 2011, zaak T-499/09 (Evonik Industries AG tegen OHMI)
Merkenrecht. Gemeenschapsmerk verzoek Kl. 1 tot 45. Nagaan of beeldmerk onderscheidend is. Beeldmerk bestaat uit paarse kleur en rechthoekige vorm met bolling aan rechterkant. Zowel kleur (paars pantone 513 C) als vorm, zelfs tesamen genomen, zijn niet onderscheidend genoeg. Weigering beeldmerk in te schrijven als Gemeenschapsbeeldmerk.
21 Überdies erscheint der Purpurfarbton nicht als ein spezifischer überaus seltener Farbton. Selbst wenn man mit der Klägerin annimmt, dass diese Farbe, die als „Purpur Pantone 513 C“ beansprucht wird, in den von ihr angeführten Branchen nicht verwendet wird, kann nach der Aktenlage im Hinblick auf das umfassende Waren- und Dienstleistungsverzeichnis keine Feststellung zur Ungewöhnlichkeit oder Auffälligkeit dieser Farbe getroffen werden, weshalb die Beschwerdekammer zutreffend der Ansicht war, dass Purpur eine „einfache und gängige“ Farbe sei. Auch wenn diese Farbe somit beim Verbraucher einen Gedanken oder ein positives Gefühl erweckt, ist sie mangels besonderer Elemente, die ihr einen kennzeichnenden Charakter verleihen könnten, im vorliegenden Fall nicht als geeignet anzusehen, als betrieblicher Herkunftshinweis zu dienen.
22 Daher ist davon auszugehen, dass der Purpurfarbton als solcher nicht geeignet ist, die Waren und Dienstleistungen der Klägerin von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die Tatsache, dass es sich um „Purpur Pantone 513 C“ handelt, das sich auf den ersten Blick nicht vom gemeinhin bekannten Purpurfarbton unterscheidet, ändert an dieser Beurteilung nichts.
28 Wegen seiner Einfachheit wird die rechteckige Form den angesprochenen Verkehrskreisen keine eindeutige Aussage vermitteln, und diese werden annehmen, dass es sich um ein mit den Waren oder Dienstleistungen imZusammenhang stehendes Etikett, eine Dekoration oder eine ästhetischen Zwecken dienende Verzierung handele, nicht aber um einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Somit fehlt es der Darstellung, die aus einem auf einer Seite nach außen gewölbten Rechteck besteht, als solcher an Unterscheidungskraft.
34 Was drittens die angemeldete Bildmarke in ihrer Gesamtheit betrifft, so vermag die Kombination von zwei als solchen nicht unterscheidungskräftigen Bestandteilen die Wahrnehmung durch die angesprochenen Verkehrskreise nicht zu ändern. Die Verbraucher sind es nicht gewohnt, die Herkunft von Waren aus einer einfachen geometrischen Form in gängiger Farbe abzuleiten. Insoweit wird das angemeldete Zeichen als solches nicht wie eine eigenständige Bildmarke wirken, sondern allenfalls wie ein dekoratives Farbelement, ein farbiges Etikett oder ein einfaches Farbmuster. Im Fall von Dienstleistungen wird das angemeldete Zeichen auch als Etikett für eine vorzunehmende Beschriftung oder einfach als ein banales Gestaltungselement in der Werbung für diese Dienstleistungen in Form von Anzeigen, Plakaten und Informationsbroschüren oder auch als Blickfang wahrgenommen werden. Die Klägerin hat auch nicht erläutert, für welche Waren und Dienstleistungen sie das Zeichen konkret zu benutzen gedenkt, und keine Beispiele für eine mögliche Benutzung des angemeldeten Zeichens angeführt, die geeignet wäre, auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kombination von 24 Farbkästchen, Randnr. 57).
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