Substantie voor succes
GvEA, 9 juli 2008, T-58/07, BYK-Chemie GmbH tegen OHIM (Nederlandse vertaling nog niet beschikbaar).
Gemeenschapsmerken. Slogans. Terechte weigering woordmerk ‘Substance for Success’.
„24. Nach Auffassung des Gerichts würde ein englischsprachiges, im Bereich der Chemie spezialisiertes Publikum das angemeldete Zeichen im Hinblick auf die betreffenden Waren und Dienstleistungen vor allem als Werbeformel und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren und Dienstleistungen wahrnehmen. Denn die angemeldete Marke enthält keine Bestandteile, die über ihre Werbeaussage hinaus die maßgebenden Verkehrskreise in die Lage versetzen, sie sich leicht und unmittelbar als unterscheidungskräftige Marke für die bezeichneten Waren oder Dienstleistungen einzuprägen.
25. Bei der angemeldeten Marke handelt es sich nämlich um einen einfachen Ausdruck, der aus grammatikalisch korrekt verbundenen englischen Wörtern zusammengesetzt ist und offenkundig auf ein vorteilhaftes Verhältnis zwischen der Verwendung der bezeichneten Waren und Dienstleistungen und dem zu erzielenden Ergebnis hinweist.
(…) 28. Soweit sich die Klägerin zweitens auf die Mehrdeutigkeit des fraglichen Ausdrucks beruft, geht aus der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Beschwerdekammer mehrere Bedeutungen der angemeldeten Marke geprüft hat. So hat sie in den Randnrn. 16 bis 18 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt, dass die angemeldete Marke beim Verbraucher eine Werbebotschaft vermittelt, wonach die Waren und Dienstleistungen der Klägerin unabhängig davon, ob dem Wort „substance“ eine physische oder eine philosophische Bedeutung beigemessen wird, zum Erfolg ihrer Kunden beitragen. In diesem Rahmen kann sich der Begriff „Erfolg“ nicht nur auf einen technischen, sondern auch auf einen wirtschaftlichen Erfolg beziehen. Was die bezeichneten Waren und Dienstleistungen betrifft, ist die Würdigung der Beschwerdekammer, der zufolge die Waren der Klasse 1 erfolgreich verwendet werden können und die Dienstleistungen der Klassen 40 bis 42 auf die erfolgreiche Herstellung und Verwendung solcher Waren gerichtet sind, nicht zu beanstanden.“
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