Turbo Injectie
GvEA, 28 Januari 2009, T-174/07, Volkswagen AG tegen OHIM (Nederlandse vertaling nog niet beschikbaar)
Merkenrecht. Terechte weigering beschrijvend woordmerk TDI. Inburgering niet aangetoond.
„46. Da das Gericht bereits befunden hat, dass das Zeichen TDI im Bereich von Automobilen auf die „Turbo Direct Injection“- oder „Turbo Diesel Injection“-Technik hinweist, da ferner oben in Randnr. 33 festgestellt worden ist, dass die Ausdrücke „Turbo Direct Injection“ oder „Turbo Diesel Injection“ Merkmale bezeichnen, die einen bestimmten Typ von Motoren unabhängig von der Kategorie von Fahrzeugen, in die sie eingebaut sind, gemeinsam sind, und da jedenfalls das Zeichen TDI der Abkürzung dieser Worte entspricht, ist zu konstatieren, dass die Anmeldemarke die Merkmale dieses Typs von Motoren im Allgemeinen bezeichnen kann.
47. Es ist daher davon auszugehen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise einen hinreichend unmittelbaren und konkreten Zusammenhang zwischen dem Zeichen TDI und den Merkmalen eines bestimmten Typs von Motoren im Allgemeinen herstellen können, so dass das Zeichen für die in die Klasse 7 fallenden Motoren beschreibend ist, deren Beschaffenheit es bezeichnet.
(…) 52. Es ist daher festzustellen, dass die Anmeldemarke für alle von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen beschreibend is.“
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