Twee of drie lettergrepen
Gerecht EU 9 maart 2012, zaak T-207/11 (EyeSense tegen OHIM/Osypka Medical)
Gemeenschapsmerkenrecht. In de oppositieprocedure komt de aanvrager van het woordmerk ISENSE het oudere nationale woordmerk EYESENSE tegen. De afdeling wijst de oppositie af, het beroep wordt verworpen en bij het Gerecht EU wordt aangevoerd dat er geen verwarringsgevaar bestaat tussen de conflicterende merken. Gerecht EU: In beroep is er geen fout vastgesteld met betrekking tot de phonetische vergelijking. Het oudere merk wordt uitgesproken in twee lettergrepen, terwijl het aangevraagde merk uit drie lettergrepen bestaat. Daarmee wordt de klacht afgewezen. (afbeelding dient slechts ter illustratie).
33 Zum phonetischen Vergleich ist festzustellen, dass die Anwendung unterschiedlicher Sprachregeln bei der Lektüre der beiden Marken, und zwar der Regeln des Englischen für die ältere Marke und derjenigen des Deutschen für die angemeldete Marke, zu unterschiedlichen Sprachrhythmen und einer unterschiedlichen Aussprache der Zeichen führen. In Anwendung der englischen Ausspracheregeln hat nämlich die ältere Marke zwei Silben und wird „aï‑ssenss“ ausgesprochen, während in Anwendung der deutschen Ausspracheregeln die angemeldete Marke dreisilbig ist und, wie in Randnr. 23 des vorliegenden Urteils angegeben, „i‑sen‑se“ ausgesprochen wird. Somit ist zu entscheiden, dass die Beschwerdekammer fehlerfrei geschlossen hat, dass der phonetische Vergleich der fraglichen Wortzeichen deren Unähnlichkeit ergebe.
46 Ein solches Vorbringen geht jedoch zwingend von der Prämisse aus, dass ein gewisser Grad an phonetischer Ähnlichkeit zwischen den fraglichen Zeichen besteht. Sollte es nämlich an einer phonetischen Ähnlichkeit dieser Zeichen, und sei sie auch nur schwach ausgeprägt, fehlen, wäre eine phonetische Verwechslung nicht möglich, so dass die Beschwerdekammer sie bei ihrer Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht hätte berücksichtigen müssen. Wie in Randnr. 33 des vorliegenden Urteils ausgeführt, hat die Beschwerdekammer aber fehlerfrei festgestellt, dass im vorliegenden Fall die Zeichen in phonetischer Hinsicht unähnlich seien. Unter diesen Umständen kann dem Vorbringen der Klägerin nicht gefolgt werden, da es auf einer Prämisse beruht, die sich als falsch erwiesen hat.