Volledige verzorging
Gerecht EU 30 november 2011, zaak T-123/10 (Paul Hartman tegen OHIM)
Merkenrecht. Het aangemelde gemeenschapswoordmerk COMPLETE mist onderscheidend vermogen. Absolute weigeringsgrond: Het beschrijvend karakter voor de homogene groep van producten incontinentie/verzorgingsproducten. Het OHIM heeft ten onrechte de volledige incontinentieverzorging beoordeeld als geschikt voor merkregistratie voor (inderdaad) complete verzorging, zonder de afzonderlijke waren te beoordelen op de voor elk ingeschreven categorieën. Het Gerecht vernietigt de beslissing van het OHIM.
34. Im Übrigen beruht die Argumentation der Beschwerdekammer unabhängig davon, welche Unterkategorie von Waren betroffen ist, pauschal auf dem Gedanken, dass der mit dem von der Markenanmeldung erfassten Zeichen und den betreffenden Waren konfrontierte englischsprachige Verbraucher wegen des Zusammenhangs zwischen der Bedeutung des Zeichens, der „Vorstellung von Vollständigkeit“, und den streitgegenständlichen Waren einer „vollständigen Inkontinenzversorgung“ das Zeichen unmittelbar – ohne gedankliche Zwischenschritte – so verstehen werde, dass es die Beschaffenheit und Bestimmung dieser Waren beschreibe.
45. Außerdem hat die Beschwerdekammer bei ihrer Analyse ein fehlerhaftes Kriterium verwendet, um zu beurteilen, ob das von der Markenanmeldung erfasste Zeichen im Hinblick auf die genannte Vorschrift eingetragen werden konnte. Nach diesem Kriterium beschreibt ein Begriff, der eine Vorstellung von Vollständigkeit vermittelt, die beanspruchten Waren dahin, dass sie eine vollständige Inkontinenzversorgung bieten, und liefert einen beschreibenden Begriffsinhalt der Beschaffenheit und Bestimmung der in Rede stehenden Waren. Aus dem Vorstehenden ergibt sich aber jedenfalls, dass ein solches Kriterium es im vorliegenden Fall nicht erlaubt, das Vorliegen eines absoluten Eintragungshindernisses auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 nachzuweisen. Dieses Kriterium kann somit nicht verwendet werden, um das Fehlen von Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens im Hinblick auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung nachzuweisen, weil es nicht beschreibend sei.