Voorsprong door techniek
GvEA, 9 juli 2008, T-70/06, Audi AG tegen tegen OHIM (Nederlandse vertaling nog niet beschikbaar).
Gemeenschapsmerken. Slogans. Terechte weigering woordmerk ‘Vorsprung durch Technik’.
„41. Die Marke „Vorsprung durch Technik“ mag zwar mehrere Bedeutungen haben, ein Wortspiel darstellen oder als phantasievoll, überraschend und unerwartet und damit merkfähig aufgefasst werden können, doch macht sie dies noch nicht unterscheidungskräftig. Diese verschiedenen Elemente würden die Marke nur dann unterscheidungskräftig machen, wenn sie von den angesprochenen Verkehrskreisen unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren oder Dienstleistungen der Klägerin wahrgenommen würde, so dass die angesprochenen Verkehrskreise die Waren und Dienstleistungen der Klägerin ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden könnten (vgl. in diesem Sinne Urteile BEST BUY, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 21, REAL PEOPLE, REAL SOLUTIONS, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 20, Urteil des Gerichts vom 28. Januar 2004, Deutsche SiSi-Werke/HABM [Standbeutel], T-146/02 bis T- 153/02, Slg. 2004, II-447, Randnr. 38, und Urteil LIVE RICHLY, oben in Randnr. 25 angeführt, Randnr. 84).
42. Im vorliegenden Fall werden, wie die Beschwerdekammer festgestellt hat, die von ihr definierten angesprochenen Verkehrskreise wie alle mit den von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen konfrontierten Verkehrskreise tatsächlich diese Marke vor allem als einen Werbeslogan und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren und Dienstleistungen wahrnehmen.
43. Erstens wird nämlich der deutsche Begriff „Technik“ gemeinhin sehr weit verstanden, sei es als eine Gesamtheit von Verfahren, die in einem Beruf, einer Kunst oder einer Wissenschaft zur Anwendung kommen, oder als eine Methode, ein Mittel oder eine Machart. Es ist somit sicher, dass diese Bezugnahme auf die Technik nicht für sämtliche von der Markenanmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen geeignet ist, der angemeldeten Marke Unterscheidungskraft zu verleihen.
44. Zweitens lässt sich nicht leugnen, dass das Wort „Vorsprung“ in Verbindung mit dem Ausdruck „durch“ für die von der Markenanmeldung angesprochenen Verkehrskreise, insbesondere die deutschen Verkehrskreise, eher lobenden Charakter hat.
45. Drittens ist zwar zur Beurteilung der Unterscheidungskraft der Marke als einer zusammengesetzten Marke auf ihren Gesamteindruck abzustellen (Urteil des Gerichts vom 20. November 2002, Bosch/HABM [Kit pro und Kit Super Pro], T-79/01 und T-86/01, Slg. 2002, II-4881, Randnr. 22), doch es ist auch festzustellen, dass die Marke sich, wie die Beschwerdekammer im Wesentlichen festgestellt hat, an ein breites Publikum richtet. Die meisten Unternehmen, die Waren an dieses angesprochene breite Publikum liefern und ihm Dienstleistungen erbringen möchten, könnten sich den Ausdruck zu eigen machen. Denn gleichgültig ob von der Interpretation der angemeldeten Marke auszugehen ist, die die Beschwerdekammer zugrunde gelegt hat, wonach die Lieferung besserer Waren und die Erbringung besserer Dienstleistungen durch technische Überlegenheit ermöglicht werde, oder von der, die die Klägerin selbst vorschlägt, wonach eine Überlegenheit in Form eines Vorsprungs erst durch Technik vermittelt werde, ist festzustellen, dass der Ausdruck in seiner Gesamtheit einen lobenden Charakter hat, den die meisten Unternehmen für ihre Waren und Dienstleistungen anführen könnten.
46. Die Marke „Vorsprung durch Technik“ weist somit keine Elemente auf, die es den angesprochenen Verkehrskreisen über die offenkundige werbemäßige Bedeutung der Marke hinaus erlauben könnten, den Ausdruck als unterscheidungskräftige Marke für die bezeichneten Waren und Dienstleistungen leicht und unmittelbar im Gedächtnis zu behalten.
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