weil niemand gegen Parasitismus gefeit ist
HvJ, 8 september 2005, Conclusie AG Colomer, zaak C-361/04, Ruiz-Picasso e.a. / OHIM. Aanvraag CTM Woordmerk "PICARO", oppositie o.g.v. CTM "PICASSO. Nederlandse of Engelse versie nog niet beschikbaar.
AG kan niets doen voor de erven Picasso, hoe graag deze enigzins sombere kunstliefhebber het eigenlijk ook zou hebben gewild. Vooral de inleiding en Kurze Schlussbemerkung zijn lezenswaardig. "Es ist vor allem anderen überraschend, auf den Namen von Pablo Ruiz Picasso in einem Rechtsmittelverfahren zu stoßen, das mit seinen Erfolgen als Maler und Bildhauer nichts zu tun hat und mit den prosaischen Auseinandersetzungen über den Gebrauch seines zweiten Familiennamens in Zusammenhang steht, der ihn als Künstler individualisierte und mit dem er den Großteil seiner Werke signiert hat. Es stimmt traurig, wenn man feststellen muss, dass der herausragendste Mythos des 20. Jahrhunderts, ein Erbgut der Menschheit, auf ein Handelsobjekt, eine Ware reduziert wird. Natürlich ist das legitime Interesse, diesen Namen gegen irgendeinen abträglichen Angriff zu verteidigen, nicht zu beanstanden, auch wenn eine maßlose Popularisierung zu gewerblichen Zwecken außerhalb der Bereiche, in denen er seinen Ruf erworben hat, den Respekt, den seine außergewöhnliche Persönlichkeit verdient, in Gefahr bringen könnte."
46. Gerade die Formulierung der Rechtsmittelschrift zeigt aber, dass dem Gericht vorgeworfen wird, die Regel des umfassenderen Schutzes von Marken mit einer hohen Kennzeichnungskraft nicht herangezogen zu haben.
47. Eine Durchsicht der Randnummern 55, 57 und 61 des angefochtenen Urteils legt es indessen nahe, dass die Bezeichnung PICASSO als Fahrzeugmarke diese Eigenschaft nicht hat, so dass ihr dieser umfassendere Schutz nicht etwa deshalb zukommen kann, weil es der Name eines berühmten Malers ist.
48. Folglich gibt es keinen Grund, dem angefochtenen Urteil eine Verletzung des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b anzulasten, weshalb der zweite Teil des Rechtmittelgrundes als nicht stichhaltig zurückzuweisen ist.
71. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, das Rechtsmittel der Miterben der Succession Picasso gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 22. Juni 2004 in der Rechtssache T-185/02 zurückzuweisen und den Rechtsmittelführern die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.
Lees conclusie hier.