Gerecht EU 7 juli 2011, zaak T-208/10 (Cree, Inc. tegen OHIM)
Merkenrecht. Gemeenschapsmerkaanvrage TRUEWHITE. Absolute weigeringsgrond, beschrijvend voor LED-verlichting "Die angemeldete Marke beschreibe eindeutig, unmittelbar und einfach die Art („weiß“) und die Qualität („true“, d. h. natürlich) des von den LEDs erzeugten Lichts". Ook na aanpassing van aangegeven categorie (geen wit, maar wel gekleurd licht) beschrijvend. Afgewezen.
28 Sollte die Klägerin beabsichtigt haben, in der mündlichen Verhandlung die Eintragung der Anmeldemarke ausschließlich auf farbige LEDs – unter Ausschluss der weißen LEDs – einzuschränken, so ist darauf hinzuweisen, dass die Einschränkung des Verzeichnisses der von einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen vor dem Gericht nur möglich ist, wenn der Anmelder sich darauf beschränkt, eine oder mehrere der Waren oder Dienstleistungen oder eine oder mehrere Kategorien von als solche in diesem Verzeichnis aufgeführten Waren oder Dienstleistungen aus diesem Verzeichnis zurückzuziehen. Es liegt nämlich auf der Hand, dass in einem solchen Fall in Wirklichkeit beantragt wird, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Beschwerdekammer nicht zu prüfen, soweit sie die aus diesem Verzeichnis zurückgezogenen Waren oder Dienstleistungen betrifft, sondern sie nur insoweit zu prüfen, als sie die übrigen in diesem Verzeichnis verbliebenen Waren oder Dienstleistungen betrifft (Urteil Mozart, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 28).
29 Dieser Fall ist von einer Einschränkung des Verzeichnisses der von einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen vor dem Gericht zu unterscheiden, die die vollständige oder teilweise Änderung der Beschreibung dieser Waren oder Dienstleistungen zum Gegenstand hat. Im letztgenannten Fall ist nicht auszuschließen, dass sich diese Änderung auf die Prüfung der fraglichen Marke auswirken kann, die die Dienststellen des HABM im Lauf des Verwaltungsverfahrens durchführen. Die betreffende Änderung im Stadium der Klage vor dem Gericht zuzulassen, hieße unter diesen Umständen, den Streitgegenstand im laufenden Verfahren zu ändern, was nach Art. 135 § 4 der Verfahrensordnung des Gerichts unzulässig ist (vgl. Urteil Mozart, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).