15 Was in der vorliegenden Rechtssache die angesprochenen Verkehrskreise angeht, stellte die Beschwerdekammer, ohne dass die Klägerin dem widersprochen hätte, zu Recht fest, dass die in der Anmeldung beanspruchten Waren, nämlich Baumaterialien und Bodenbeläge, sowohl an den gewerblichen als auch an den privaten Verbraucher gerichtet seien. Darüber hinaus führte die Beschwerdekammer, ohne dass die Klägerin dem widersprochen hätte, gleichfalls zutreffend aus, dass der Begriff „Atrium“ sowohl im Englischen als auch im Deutschen gebräuchlich sei.
19 Schließlich trifft zwar zu, dass – wie die Klägerin ausgeführt hat – der Begriff „Atrium“ einen bestimmten Bereich eines Gebäudes und nicht die zu seiner Errichtung oder Ausstattung verwendeten Baumaterialien beschreibt, doch ist der oben in den Randnrn. 11 bis 13 angeführten Rechtsprechung zu entnehmen, dass als beschreibend ein Zeichen anzusehen ist, das nicht nur die Ware, für die die Marke angemeldet wird, sondern auch eines der Merkmale dieser Ware beschreibt, wobei der Verwendungszweck einer Ware als eines ihrer Merkmale anzusehen ist.
20 Da der Begriff „Atrium“ zur Beschreibung des Verwendungszwecks der in der Anmeldung beanspruchten Waren dienen kann, ist im Ergebnis daher festzustellen, dass zwischen der Marke Atrium und diesen Waren ein hinreichend unmittelbarer und konkreter Bezug besteht, der es den angesprochenen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung die Beschreibung eines der Merkmale dieser Waren zu erkennen. Die Beschwerdekammer hat somit zu Recht festgestellt, dass die Marke gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 beschreibenden Charakter hat.
Afgewezen middelen:
22 Diese macht erstens im Kern geltend, dass der Begriff „Atrium“ weitere Bedeutungen habe und dass in diesen anderen Bedeutungen der Begriff „Atrium“ für die in der Anmeldung beanspruchten Waren nicht beschreibend sei. Der Rechtsprechung ist jedoch zu entnehmen, dass es nach dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 ausreicht, dass das Zeichen zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen die beanspruchten Waren bezeichnen kann (Urteil HABM/Wrigley, oben in Randnr. 11 angeführt, Randnr. 32).
23 Die Klägerin ist zweitens der Ansicht, dass es nicht mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 im Einklang stehe, auf einer rein hypothetischen Grundlage, gestützt auf den möglichen Verwendungszweck der in der Anmeldung beanspruchten Waren, davon auszugehen, dass der Begriff „Atrium“ für diese Waren beschreibend sei. Dieses Vorbringen kann keinen Erfolg haben, da nach der Rechtsprechung die Zurückweisung einer Anmeldung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 durch das HABM nicht voraussetzt, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in dieser Bestimmung genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können (Urteil HABM/Wrigley, oben in Randnr. 11 angeführt, Randnr. 32).
24 Die Klägerin trägt drittens vor, dass, legte man die Argumentation der Beschwerdekammer zugrunde, davon auszugehen wäre, dass der Begriff „Atrium“ für die Baumaterialien der Wände, Decken und Böden nicht beschreibend wäre, dagegen aber durch ihn sämtliche vom Atrium umfassten bzw. darin angeordneten Hilfsmittel/Ausstattungen beschrieben würden, was auch bedeutete, dass ein solcher beschreibender Charakter für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen gegeben wäre. Insoweit genügt die Feststellung, dass die Frage, ob der Begriff „Atrium“ in Bezug auf andere Waren als die von der in Rede stehenden Anmeldung erfassten beschreibenden Charakter hat oder nicht, im vorliegenden Fall keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben kann.