46. Gerade die Formulierung der Rechtsmittelschrift zeigt aber, dass dem Gericht vorgeworfen wird, die Regel des umfassenderen Schutzes von Marken mit einer hohen Kennzeichnungskraft nicht herangezogen zu haben.
47. Eine Durchsicht der Randnummern 55, 57 und 61 des angefochtenen Urteils legt es indessen nahe, dass die Bezeichnung PICASSO als Fahrzeugmarke diese Eigenschaft nicht hat, so dass ihr dieser umfassendere Schutz nicht etwa deshalb zukommen kann, weil es der Name eines berühmten Malers ist.
48. Folglich gibt es keinen Grund, dem angefochtenen Urteil eine Verletzung des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b anzulasten, weshalb der zweite Teil des Rechtmittelgrundes als nicht stichhaltig zurückzuweisen ist.
71. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, das Rechtsmittel der Miterben der Succession Picasso gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 22. Juni 2004 in der Rechtssache T-185/02 zurückzuweisen und den Rechtsmittelführern die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.
Lees conclusie hier.