De Gondelvorm
GvEA, 15 November 2007, zaak T-71/06, Enercon GmbH tegen OHIM (geen Nederlandse versie beschikbaar).
Weigering inschrijving van de vorm van een deel van een windenergieconvertor als driedimensionaal Gemeenschapsmerk voor waren in klasse 7. Het merk behoort tot de gebruikelijke vormen en heeft geen onderscheidend vermogen. Inburgering in een wezenlijk deel van de EU is niet aangetoond. OHIM had verzoekster niet hoeven uit te nodigen aanvullende rapporten over het gebruik in andere lidstaten over te leggen indien daarmee het bedoelde bewijs van inburgering had kunnen worden geleverd.
“25. Im vorliegenden Fall ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich die Parteien nicht gegen die von der Beschwerdekammer vorgenommene Beurteilung wenden, dass die von der Anmeldemarke erfassten Waren für ein hochspezialisiertes Fachpublikum mit erheblichem Sachverstand bestimmt seien. Die Unterscheidungskraft der Anmeldemarke ist daher unter Berücksichtigung der mutmaßlichen Haltung eines fachmännischen Abnehmers zu beurteilen.
26. Hinsichtlich der Gondelform ist festzustellen, dass sie, wie von der Klägerin selbst vorgetragen, durch die Verwendung ringförmig angeordneter Generatoren anstelle eines auf der Basis eines Getriebes konstruierten Generators ermöglicht wird. Daher könnte der fachmännische Abnehmer aus der Gondelform, deren Eintragung beantragt wird, folgern, dass der Hersteller des Windenergiekonverters, zu dem diese Gondel gehört, für den Bau des Generators eine andere Technik verwendet hat als die auf der Basis eines Getriebes. Selbst wenn aber ein solcher Abnehmer möglicherweise erkennen könnte, dass die fragliche Gondelform der Verkleidung eines mit innovativer Technik konstruierten Generators entspricht, ändert dies nichts daran, dass er sie nur als eine Variante der Verkleidung eines Generators wahrnähme, der besondere Merkmale fehlten, die geeignet wären, die betriebliche Herkunft der Gondel zu kennzeichnen. Folglich erlaubt es das Zeichen dem Abnehmer der von der Anmeldemarke erfassten Produkte nicht, diese, ohne eine Prüfung vorzunehmen und ohne besonders aufmerksam zu sein, von Produkten anderer Unternehmen zu unterscheiden.
29. Soweit die Klägerin zweitens dahin argumentiert, dass das in Frage stehende Zeichen von einem weltberühmten Designer geschaffen worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass nicht nachgewiesen wurde, dass die Gestaltung der Gondel durch Norman Foster dieser einen Charakter verliehe, der es erlaubte, sie von anderen Varianten von Generatorverkleidungen in einem Maße zu unterscheiden, dass der Abnehmer die betriebliche Herkunft der Gondel erkennen könnte.
30. Drittens ist ebenfalls das Argument zurückzuweisen, dass die streitige Form in Deutschland als Geschmacksmuster geschützt sei. Der Schutz eines Geschmacksmusters gilt nämlich dem Erscheinungsbild eines Produkts, das sich vom bestehenden Formenschatz abhebt. Im Fall einer Marke ist das entscheidende Kriterium hingegen die Eignung der Form, die Funktion des Hinweises auf die betriebliche Herkunft zu erfüllen, wobei die Neuheit der Form in diesem Zusammenhang keine ausschlaggebende Bedeutung hat. Da sich die Prüfungskriterien für diese beiden Rechte grundlegend unterscheiden, wirkt sich somit der Umstand, dass die fragliche Form bereits als Geschmacksmuster eingetragen ist, auf die im Markenrecht vorgesehene Prüfung nicht aus.
(…) 42 Nach alledem hat die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall den Grundsatz des Vertrauensschutzes und den der fairen Zusammenarbeit nicht dadurch verletzt, dass sie die Klägerin nicht dazu aufforderte, ergänzende Nachweise beizubringen
(…) 47 Nach alledem ist die Beschwerdekammer zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass die Anmeldemarke durch ihre Benutzung in einem wesentlichen Teil der Gemeinschaft Unterscheidungskraft erworben hat.
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